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Wann ist dem Arbeitnehmer eine Kündigung zugegangen, gegen die er Kündigungsschutzklage erheben muss?
Die Arbeitsgerichte hat diese Frage in der Vergangenheit sehr häufig beschäftigt, zuletzt in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.03.2015. Die Frage ist deshalb für beide Arbeitsvertragsparteien wichtig, weil der Arbeitnehmer nach Zugang des Kündigungsschreibens nur drei Wochen Zeit hat, hiergegen Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Hier hatte der Arbeitgeber zunächst versucht, das Kündigungsschreiben im Betrieb zu übergeben. Die Entgegennahme hat der Arbeitnehmer abgelehnt. Am selben Tage hat der Arbeitgeber dann einen Boten geschickt, der das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Arbeitnehmers geworfen hat.
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Münster, 02.12.2015
Arbeitsverweigerung oder nicht?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hatte sich mit einem Fall zu befassen, wo ein Rettungssanitäter noch kurz vor Ende seiner Schicht den Auftrag für eine einfache, also nicht als Notfall zu kennzeichnende Krankenfahrt erhalten hatte. Diesen Auftrag hat er mit der Begründung verweigert, die Dauer dieser Fahrt würde deutlich über das Ende seiner Schicht um 16.00 Uhr hinausgehen. Außerdem habe er um 16.30 Uhr einen Behördentermin. Das sah der Arbeitgeber als Arbeitsverweigerung an und sprach eine fristlose Kündigung aus. Eine weitere Besonderheit des Falles lag darin, dass die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden vertraglich nicht geregelt war.
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Münster, 30.09.2015
Was kann der Betriebsrat? Was kann der Einzelne? Was kann eine Gewerkschaft?
Was ein Betriebsrat kann und was er nicht kann, was ihn von einer Gewerkschaft unterscheidet - das ist vielen Arbeitnehmern (manchmal auch langjährig Beschäftigten!) - nicht richtig klar.
Er soll „die Interessen der Arbeitnehmer“ vertreten. Das soll eine Gewerkschaft auch. Was aber heißt das konkret?
Was sind eigentlich die „Interessen der Arbeitnehmer“? Die Interessen sind vielfältig. Trotzdem gibt es gemeinsame Grundinteressen, die man verallgemeinern kann. Sie zeichnen sich für den jungen, lebens- und reiselustigen Menschen noch nicht so deutlich ab; umso klarer treten sie dann aber im Laufe der ersten Jahre des Berufslebens hervor: Man denkt über die Gründung einer Familie nach, man wünscht sich stabile Wohnverhältnisse (ein eigenes Haus?), ein geregeltes Einkommen und eine „gemäßigte“ Arbeitszeit, die zudem nicht chaotisch sondern so verteilt wird, dass das private Leben (Familie, Sport, Kultur, Freunde…) planbar bleibt.
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Münster, 18.09.2015
Mindestlohn für Amateursportler?
Das Bundesarbeitsministerium hat in einer informellen Erklärung klargestellt, dass die Vorschriften des Mindestlohngesetzes nicht für Amateursportler gelten, wenn diese für ihren Einsatz eine geringfügige Bezahlung (nicht mehr als 450,00 € monatlich) erhalten. Das Gesetz nimmt ehrenamtlich Tätige vom Mindestlohn ausdrücklich aus. Das Ministerium erklärt nun, diese Sportler, in erster Linie Fußballer in den untersten Ligen, stünden zu ihren Vereinen nicht in einem Arbeitsverhältnis. Im Vordergrund stehe die sportliche Tätigkeit, die in erster Linie den Charakter ehrenamtlicher Tätigkeit habe. Das ist sicher richtig.
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Münster, 31.03.2015
Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Mindestlohn - gültig auch für den ab dem 01.01.2015 zu zahlenden Mindestlohn nach dem MiLoG
Schon vor dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) gab es Branchen mit tarifvertraglich festgelegtem Mindestlohn, z. B. für Arbeitnehmer, die dem Bereich Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuzuordnen sind. Dazu hat das BAG diverse Lohnbestandteile erfasst, die nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen.
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Münster, 21.01.2015
Der Intensivpfleger in einem Krankenhaus ist nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt.
Viele notorisch unterfinanzierte Krankenanstalten gehen schon seit geraumer Zeit dazu über, selbst Pflegekräfte als Selbstständige unter Vertrag zu nehmen, um die bei einem Anstellungsverhältnis fälligen Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hatte sich jetzt mit einem solchen Fall zu befassen. Der Pfleger war auf einer Intensivstation des Krankenhauses eingesetzt. Er war schon vorher bei verschiedenen Krankenhäusern auf der Basis sog. Dienstleistungsverträge tätig.
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Münster, 20.01.2015