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Mindestlohn, Minijob, geringfügige Beschäftigung
Bekanntlich hat der Gesetzgeber zum 01.01.2015 einen flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 € brutto für Arbeitnehmer aller Branchen festgesetzt. Davon gibt es nur vergleichsweise wenige Ausnahmen, z. B. für Jugendliche ohne Ausbildung, Auszubildende, Langzeitarbeitslose usw. Das hat zur Folge, dass der Mindestlohn auch für geringfügig Beschäftigte mit einem Monatsentgelt von nicht mehr als 450,00 € gezahlt werden muss. Das gilt auch für laufende Verträge mit Minijobbern, die ggf. ab Januar angepasst werden müssen.
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Münster, 12.12.2014
Arbeit auf Abruf
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich (Urteil vom 24.09.2014 - 5 AZR 1024/12 - ) mit einer recht unbestimmten Klausel im Arbeitsvertrag eines Kochs zu befassen. Sie lautete: "Es ist eine Beschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen vereinbart".
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Münster, 03.12.2014
Gleichstellungsantrag bei Behinderungsgrad (GdB) von 30
Bekannt ist, dass eine Schwerbehinderung einen Behinderungsgrad (GdB) von 50 voraussetzt. Weniger bekannt ist, dass Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 30 einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden können.
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Münster, 23.10.2014
Schwarzarbeit und Werklohnanspruch
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich vor einigen Monaten mit der Frage zu befassen, ob der Unternehmer, der mit dem Bauherren einer Schwarzgeldabrede getroffen hat, diesen Teil seines Werklohns verlangen kann. Der Bauherr hatte einer Installationsfirma einen Auftrag über 18.000,00 € erteilt, davon sollten 5.000,00 € schwarz gezahlt werden.
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Münster, 22.10.2014