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Wann ist dem Arbeitnehmer eine Kündigung zugegangen, gegen die er Kündigungsschutzklage erheben muss?

Die Arbeitsgerichte hat diese Frage in der Vergangenheit sehr häufig beschäftigt, zuletzt in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.03.2015. Die Frage ist deshalb für beide Arbeitsvertragsparteien wichtig, weil der Arbeitnehmer nach Zugang des Kündigungsschreibens nur drei Wochen Zeit hat, hiergegen Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Hier hatte der Arbeitgeber zunächst versucht, das Kündigungsschreiben im Betrieb zu übergeben. Die Entgegennahme hat der Arbeitnehmer abgelehnt. Am selben Tage hat der Arbeitgeber dann einen Boten geschickt, der das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Arbeitnehmers geworfen hat.

Dazu das BAG:

Verhindert der Empfänger die Übergabe eines solchen Schreibens durch eigenes Verhalten, indem er die Annahme verweigert, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung bereits zum Zeitpunkt des Übermittlungsversuchs zugegangen. Das sei ein Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. Er müsse sich dann so behandeln lassen, als sei ihm das Kündigungsschreiben anlässlich des Übergabeversuchs seitens des Arbeitgebers zugegangen.

Wann aber ist das Kündigungsschreiben zugegangen, wenn es nicht per Post verschickt, sondern in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird? In solchen Fällen wird darauf abgestellt, wann der Empfänger unter den gewöhnlichen Verhältnissen davon Kenntnis erlangen kann. Das richtet sich nach den allgemeinen Gepflogenheiten, also danach, wann ein solcher Briefkasten üblicherweise gelehrt wird. Hier meint das BAG, dass damit gerechnet werden könne, dass jemand bis 17.00 Uhr seinen Briefkasten lehrt. Schriftstücke, die bis dahin eingeworfen werden, sind am selben Tage zugegangen und nicht erst am nächsten Tag. So jedenfalls bei den gewöhnlichen Verhältnissen. Das kann allerdings dann nicht gelten, wenn der Arbeitgeber weiß, dass sein Arbeitnehmer im Urlaub ist.

Münster, 02.12.2015

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht