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Überbrückungsbeihilfe (TASS): Einstellung der Zahlung wegen der Möglichkeit, vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte zu beziehen, benachteiligt Behinderte - EuGH bestätigt unsere Rechtsauffassung.

Nach dem Tarifvertrag Soziale Sicherung (TASS) können ehemalige Zivilbeschäftigte der Stationierungsstreitkräfte sog. Überbrückungsbeihilfe zusätzlich zum Arbeitslosengeld oder anderweitigem Verdienst beziehen, wenn ihr Arbeitsverhältnis aus militärischen Gründen wegen Schließung der Dienststelle beendet wurde. Diese wird unter bestimmten Voraussetzungen (Beschäftigungsdauer und Lebensalter) bis zum frühestmöglichen Renteneintritt gezahlt. In einem von uns vertretenen Fall wurde die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe an einen schwerbehinderten Menschen eingestellt, weil er die theoretische Möglichkeit hatte, vorzeitig Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beziehen. Wäre er nicht schwerbehindert, wäre der frühestmögliche Rentenbeginn drei Jahre später gewesen. Wir haben auf Weiterzahlung der Überbrückungsbeihilfe geklagt, da wir hierin eine unzulässige Benachteiligung eines Behinderten gesehen haben. Die Möglichkeit, vorzeitig Altersrente zu beziehen, soll durch die Behinderung bestehende Nachteile ausgleichen. Sie soll nicht zu Nachteilen führen. Die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe wird bei schwerbehinderten Menschen auf diese Weise früher eingestellt als bei vergleichbaren Nichtbehinderten im gleichen Alter. Dies ist eine unzulässige mittelbare Benachteiligung, die nicht zu rechtfertigen ist. Dies bestätigte der EuGH durch Urteil vom 19.09.2018 (Rechtssache C - 312/17), nachdem das LAG Hamm den Fall dem EuGH vorgelegt hatte.

Münster, 24.09.2018

Klaus Kettner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht