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Telefoninterviewer sind regelmäßig sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und nicht selbständig.

 

Nun hat sich auch die Finanzgerichtsbarkeit mit der Frage beschäftigt, ob Telefoninterviewer Arbeitnehmer sind. Das Finanzgericht Köln hat diese Frage in einem Urteil vom 14.03.2012 (2 K 476/06) bejaht. In jenem Fall stand dem Telefoninterviewer ein Arbeitsplatz im Institut zur Verfügung. Er arbeitete ausschließlich auf Honorarbasis, gestaffelt nach der Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Interviews. Ein festes Gehalt war nicht vereinbart. Das Ganze war als Werkvertrag ausgestaltet. Obwohl in diesem Fall durchaus Gesichtspunkte für eine freiberufliche Tätigkeit sprachen, kam das Finanzgericht zu einer anderen Auffassung.

 

Die Frage, ob Telefoninterviewer sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind, war auch bereits mehrfach Gegenstand sozialgerichtlicher Rechtsprechung. Das neuste Urteil hierzu stammt vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2012 (L 8 R 121/09). Auch hier war das Vertragsverhältnis mit dem Befragungsinstitut so ausgestaltet, dass der Interviewer weitgehende Freiheiten bei der Gestaltung seiner Tätigkeit hatte. Dennoch gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein abhängiges, also sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Ebenso hatte bereits einige Jahre zuvor ein anderer Senat desselben Gerichts geurteilt (Entscheidung vom 02.02.2006, L 16 KR 253/04).

 

Es dürfte deshalb schwer sein, Verträge mit Telefoninterviewern zukünftig noch so zu konstruieren, dass diese steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Werkunternehmer angesehen werden können.

 

Münster, 07.11.2012

Bernd Meisterernst, Rechtsanwalt und Notar a.D.
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht