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Wann kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen?

In § 630 BGB ist nur geregelt, daß der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen kann. Häufig möchte er aber auch während des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwischenzeugnis haben. Eine gesetzliche Regelung in sehr allgemein gehaltener Form enthält lediglich § 61 Abs. 2 BAT. Dort heißt es, der Angestellte sei berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen. Dieser Grundsatz gilt auch für alle anderen Arbeitsverhältnisse außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits in einer früheren Entscheidung vom 21.01.1993 - 6 AZ R 171/92 -, abgedruckt in "Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht" 1993, S. 1031, bestimmte Kriterien aufgestellt, nachdem der Arbeitgeber verpflichtet sein kann, ein Zwischenzeugnis auszustellen. Der häufigste Fall ist sicherlich der, daß sich der Arbeitnehmer um eine neue Stelle bewirbt. Eine Anspruch soll allerdings auch dann bestehen,

  • wenn ein Zwischenzeugnis bei Behörden und Gerichten vorgelegt werden muß,
  • bei strukturellen Änderungen innerhalb des Betriebsgefüges z. B. im Falle eines Betriebsüberganges oder bei Konkurs,
  • bei bevorstehenden persönlichen Veränderungen des Arbeitnehmers, wie Versetzung, Fort- und Weiterbildung, aber auch
  • bei einer vorhersehbaren längeren Arbeitsunterbrechung ab etwa einem Jahr, z. B. durch Wehr- oder Zivildienst, sicher aber auch
  • bei Antritt eines längeren Erziehungsurlaubs oder bei längerem unbezahlten betrieblichen Sonderurlaub, etwa im Anschluß an einen Erziehungsurlaub.
  • Ein Zwischenzeugnis soll allerdings dann nicht verlangt werden können, wenn es lediglich in einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber zwecks Höhergruppierung als Beweismittel dienen soll, so jedenfalls die Entscheidung des BAG vom 21.01.19993.

    Die jüngste Entscheidung des BAG zur Frage des Anspruchs auf ein Zwischenzeugnis datiert vom 01.10.1998 - 6 AZR 176/97 -, abgedruckt in "Der Betrieb" 1999, S. 1120. Dort wurde ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bejaht, weil der Vorgesetzte des Arbeitnehmers, dem er mehrere Jahre unmittelbar fachlich unterstellt war, aus dem Dienst ausschied. Das Gericht hat hier noch einmal betont, daß bei der Auslegung des Begriffs "triftiger Grund" nicht kleinlich vorgegangen werden dürfe, gerade dann, wenn ein Vorgesetzter ausscheide, bestehe die Gefahr, daß ein Nachfolger bei Bewertung des unterstellten Arbeitnehmers nicht über die für die spätere Erteilung eines Schlußzeugnisses erforderlichen Kenntnisse der erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers verfüge.

Münster, 10.01.2001