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Gesetzliche Neuregelung der Teilzeitarbeit ab dem 01.01.2001

Am 01.01.2001 ist das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge in Kraft getreten, abgedruckt im Bundesgesetzblatt I 2000 S. 1966. Hier einige Stichworte zur zukünftigen Teilzeitarbeit:

Zukünftig kann jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur bei Arbeitgebern, bei denen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Allerdings zählen bei der Feststellung dieser Zahl (mehr als 15) auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit, selbst, wenn sie nur auf 630,- DM-Basis tätig sind. Nur die Auszubildenden bleiben unberücksichtigt.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl nicht auf den einzelnen Betrieb abgestellt, sondern auf "den Arbeitgeber". Wenn z. B. eine Bäckerei im Ort A zwei fest Angestellte und zwölf Teilzeitkräfte beschäftigt und im Nachbarort noch einmal zwei Teilzeitkräfte, so ist bereits die Zahl von 16 Arbeitnehmern erreicht.

Formale Voraussetzungen für die Verringerung der Arbeitszeit:

Sie muss spätestens drei Monate vor ihrem Beginn schriftlich geltend gemacht werden. Gleichzeitig soll der Arbeitnehmer dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

Völlig unklar ist bisher, wann der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Teilzeit zustimmen muss. In § 8 Abs. 4 heißt es lediglich, der Arbeitgeber müsse der Verringerung und der Neuverteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers zustimmen, "soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen". Es handelt sich hierbei also um eine außerordentlich schwammige Generalklausel, die auch dem Arbeitgeber erhebliche Argumentationsmöglichkeiten eröffnet, einem Reduzierungswunsch seines Arbeitnehmers zu widersprechen. Der Arbeitgeber kann die Entscheidung allerdings nicht auf die lange Bank schieben. Vielmehr muss er seine Entscheidung über eine mögliche Verringerung der Arbeitszeit dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitteilen (§ 8 Abs. 5 S. 1). Widerspricht der Arbeitgeber nicht, gilt die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit als genehmigt.

Kommt es zu einer Verringerung der Arbeitszeit, so gilt diese regelmäßig auf Dauer. Das kann für den Arbeitnehmer Nachteile haben, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt feststellen sollte, dass er mit dem selbstverständlich auch verringerten Arbeitsentgelt nicht mehr klar kommt.

Das Gesetz wirft angesichts vieler schwammiger Formulierungen eine Vielzahl von Streitfragen auf. Deshalb sollten sich beide Arbeitsvertragsparteien fachanwaltlich beraten lassen, bevor sie entsprechende Vereinbarungen treffen.

Stand 17.01.2001

 

Münster, 20.01.2001