Arbeitsrecht
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Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer; Der Betriebsrat sollte unbedingt eine entsprechende Ausschreibung (§ 93) verlangen

1. Entscheidung des Gerichts:

Am 25.01.2005 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass in der Erhöhung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eine Einstellung im Sinne von § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu sehen ist, wenn die Erhöhung "nach Umfang und Zeitdauer als nicht unerheblich" angesehen werden müsse und die Erhöhung länger als von einmonatiger Dauer sein soll. Es muss also die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist die Erhöhung allerdings erst erfolgt, nachdem zuvor die Belegschaft durch eine Ausschreibung darüber informiert worden war, dass ein Mehrbeschäftigungsbedarf bestehe und dass man sich bewerben könne.

Das Bundesarbeitsgericht hat sodann ausdrücklich offen gelassen, ob der Betriebsrat auch zu beteiligen sein, wenn eine Ausschreibung nicht statt gefunden hat bzw. wenn der Betriebsrat nicht zumindest eine Ausschreibung verlangt hat.

2. Praktische Bedeutung des Problems:

Unsere Praxisbeobachtung zeigt, dass es sich hier um eine zunehmend wichtiger werdende Frage handelt: Es gibt viele Teilzeitarbeitsplätze und ein großes Interesse vieler dieser Personen an einer Aufstockung der Arbeitszeit. Die Mitbestimmung des Betriebsrats soll sicherstellen, dass bei der Erhöhung der Arbeitszeit korrekte Maßstäbe zugrunde gelegt werden: Wenn mehrere Arbeitnehmer/innen um die Erhöhung ihrer Arbeitszeit "in Konkurrenz treten", so ist die Mitbestimmung des Betriebsrats unerlässlich, um hier nicht ein Feld für einseitige Bevorzugungen durch Arbeitgeber und Vorgesetzte zu eröffnen.

3. Konsequenzen für die Arbeit des Betriebsrats:

Nach § 93 kann der Betriebsrat die Ausschreibung freier Arbeitsplätze verlangen. Fehlt dieses "Verlangen", so braucht nicht ausgeschrieben zu werden. Vor dem Hintergrund der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist unbedingt anzuregen, dass Betriebsräte in einem gesonderten Schreiben den Arbeitgeber generell für die Zukunft auffordern, vor der Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit bereits beschäftigter Arbeitnehmer eine innerbetriebliche Ausschreibung vorzunehmen.

Münster, 14.09.2006

Dietrich Manstetten, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht