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Zeitarbeit: Nachzahlungsansprüche für Leiharbeitnehmer geltend machen/BAG bestätigt Unwirksamkeit der Tarifverträge christlicher Gewerkschaften

Bereits am 11.12.2009 haben wir darüber berichtet, dass das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) am 07.12.2009 für unwirksam gehalten hat. Dieses Urteil wurde nunmehr durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 14.12.2010 (AZ: 1 ABR 19/10) bestätigt.

Für Leiharbeitnehmer, die in ihrem Vertrag mit dem Zeitarbeitgeber vereinbart haben, dass sich das Arbeitsverhältnis nach einem Tarifvertrag richtet, der von der CGZP geschlossen wurde, führt dies zu Nachzahlungsansprüchen. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat die Verleihfirma für die Zeit der Überlassung den Arbeitnehmern dieselbe Vergütung zu gewähren, wie sie vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages für Leiharbeit fällt oder die Anwendung eines solchen Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Da die tariflichen Vergütungsansprüche so gut wie immer geringer sind als die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer bei der Entleiherfirma, haben alle Zeitarbeitsfirmen in ihren Arbeitsverträgen die Anwendung von Tarifverträgen vereinbart. Handelt es sich dabei um einen Tarifvertrag, der von der CGZP abgeschlossen wurde, ist die Vereinbarung unwirksam, da der Tarifvertrag als solches unwirksam ist. Die Arbeitnehmer können dann rückwirkend die Zahlung der Differenz zwischen der gezahlten Tarifvergütung und der Vergütung der beim Entleiher beschäftigten Arbeitnehmer verlangen. Rückständige Vergütung kann innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren geltend gemacht werden. Danach verjähren die Ansprüche. Es ist allerdings so, dass alle Ansprüche aus dem Jahr 2007 erst mit Ablauf des 31.12.2010 also mit Ablauf des 3. Jahres nach dem Jahr der Entstehung, verjähren. Wer jetzt noch Ansprüche aus 2007 einfordern will, muss bis zum Ende des Jahres Klage erheben.

Weiteres zu diesem Thema können Sie unserer Information vom 11.12.2009 entnehmen.

Münster, 20.12.2010

Klaus Kettner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht