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Probleme beim Ausgleich von Überstunden durch Gewährung von Freizeit oder durch Bezahlung

Im bestehenden Arbeitsverhältnis und vor allem bei einer nicht einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses streiten die Arbeitsvertragsparteien in vielen Fällen darüber, ob noch Überstunden zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen sind.

In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 16.10.2000, 8 (12) Sa 853/98, wurde die ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der der Arbeitnehmer im Einzelnen darlegen und beweisen muss, an welchen Tagen und an welchen genauen Tageszeiten er Überstunden geleistet hat, wenn er die Bezahlung oder den Ausgleich der Überstunden durch Freizeit einklagt. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer für jede einzelne Überstunde darlegen und beweisen, dass diese vom Arbeitgeber angeordnet wurde oder zumindest zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig war und vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden ist. Der nicht zahlungswillige Arbeitgeber muss lediglich behaupten, die Überstunden seien nicht angefallen oder ohne seine Zustimmung geleistet worden.

Die Erfahrung zeigt, dass die von der Rechtsprechung verlangte Darlegung die betroffenen Arbeitnehmer vor erhebliche Probleme stellt.

Es empfiehlt sich daher, die Ableistung von Überstunden in einem Kalender genauestens festzuhalten und jeweils dabei zu vermerken, warum diese geleistet wurden. Des Weiteren sollten die erfassten Überstunden regelmäßig vom Arbeitgeber oder vom Vorgesetzten abgezeichnet werden. Nur auf diese Weise können Missverständnisse und Streitigkeiten vermieden werden. Verweigert der Arbeitgeber die oben genannte Bestätigung, sollte der Arbeitnehmer keinesfalls weitere Überstunden leisten.

Münster, 01.06.2001