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Lehrereingruppierung; Gleichwertigkeit einer Lehrerausbildung nach britischem Recht; Verbot der Diskriminierung aufgrund einer anderen Staatsangehörigkeit nach Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.02.2007 in einem von uns geführten Verfahren entschieden, dass ein angestellter Lehrer mit einer Lehrerausbildung nach britischem Recht geringer vergütet werden darf als ein Lehrer in gleicher Tätigkeit mit deutscher Lehrerausbildung.

Im konkreten Fall hatte das Land Niedersachsen die Ausbildung des Klägers in einem Verwaltungsverfahren als nicht gleichwertig anerkannt. Wir sehen hierin einen Verstoß gegen europäisches Recht. Britische Staatsangehörige werden unseres Erachtens mittelbar diskriminiert, wenn sie wegen einer in ihrem Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung bei gleicher Tätigkeit geringer vergütet werden. Zwar ist es zulässig, den Zugang zu bestimmten so genannten geregelten Berufen (z. B. Lehrer, Architekten und ähnliches) davon abhängig zu machen, dass eine bestimmte Qualifikation vorhanden ist, die einer bestimmten Ausbildung entspricht. Wird jedoch ein Lehrer mit einer Ausbildung aus einem anderen Mitgliedsstaat tatsächlich in einem Beruf beschäftigt, so hält man ihn grundsätzlich für fähig, den Beruf als Lehrer in Deutschland auszuüben. In diesem Fall gibt es unseres Erachtens keinen sachlichen Grund dafür, die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung in einem Verwaltungsverfahren zu überprüfen und ihn erst nach festgestellter Gleichwertigkeit seiner Ausbildung genauso zu vergüten, wie einen in Deutschland ausgebildeten Lehrer.

Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Verfahren jedoch, wie in der Vergangenheit, als zulässig angesehen (Urteil vom 21.02.2007 - 4 AZR 225/06 - ). Da die Ausbildung des britischen Lehrers nicht der Ausbildung eines deutschen Lehrers gleichwertig sei, würde der Kläger nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit zu einem anderen Mitgliedssaat der Gemeinschaft diskriminiert. Es ist erstaunlich, dass es unserem Staat nicht peinlich ist, in Zeiten der PISA-Studien die Lehrerausbildungen aus anderen Mitgliedsstaaten dahingehend zu prüfen, ob sie auch der guten deutschen Ausbildung entsprechen.

Darüber hinaus sind wir der Auffassung, dass das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof hätte vorlegen müssen. Da dies jedoch nicht geschehen ist, bestehen leider keine weiteren Rechtsmittel mehr.

Münster, 15.07.2007

Klaus Kettner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht