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Lehrereingruppierung; Gleichwertigkeit einer Lehrerausbildung nach britischem Recht; Verbot der Diskriminierung aufgrund einer anderen Staatsangehörigkeit nach Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet am 21.02.2007 in einem von uns geführten Verfahren über die Frage, ob ein angestellter Lehrer mit einer Lehrerausbildung nach britischem Recht geringer vergütet werden darf als Lehrer in gleicher Tätigkeit mit deutscher Lehrerausbildung.

Die Bundesländer, hier das Land Niedersachsen, machen die Eingruppierung davon abhängig, ob die Ausbildung in einem Mitgliedsstaat in einem Verwaltungsverfahren als gleichwertig anerkannt wird. Dieses Verfahren hat das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit als zulässig angesehen (Urteil vom 12.12.2002 – 8 AZR 37/02 -). Wir sehen hierin einen Verstoß gegen europäisches Recht. Britische Staatsangehörige werden unseres Erachtens mittelbar diskriminiert, wenn sie wegen einer in ihrem Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung bei gleicher Tätigkeit geringer vergütet werden. Zwar ist es zulässig, den Zugang zu bestimmten sog. geregelten Berufen (z. B. Lehrer, Architekten und Ähnliches) davon abhängig zu machen, dass eine bestimmte Qualifikation vorhanden ist, die einer bestimmten Ausbildung entspricht. Wird jedoch ein Lehrer mit einer Ausbildung aus einem anderen Mitgliedsstaat tatsächlich in seinem Beruf beschäftigt, so hält man ihn für grundsätzlich fähig, den Beruf als Lehrer in Deutschland auszuüben. In diesem Fall gibt es keinen sachlichen Grund dafür, ihn geringer zu vergüten als einen Lehrer mit deutscher Lehrerausbildung. Es wäre unseres Erachtens allenfalls zulässig, den betreffenden Personen bei qualitativ nicht ausreichender Ausbildung den Zugang zum Beruf des Lehrers zu verwehren.

In Zeiten der PISA-Studien ist es hochnäsig, die Lehrerausbildungen aus anderen Mitgliedsstaaten, die im Rahmen der PISA-Studien überwiegend besser abgeschnitten haben, als nicht gleichwertig anzuerkennen.

Unseres Erachtens darf das Bundesarbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf Höhergruppierung nicht ablehnen, ohne die Angelegenheit zuvor dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt zu haben.

Münster, 08.02.2007

Klaus Kettner, Rechtsanwalt