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Korrigierende Rückgruppierung

In Zeiten knapper Kassen und politischer Sparvorgaben für öffentliche Haushalte kommt es immer häufiger vor, dass im öffentlichen Dienst beschäftigte Mitarbeiter/innen zurückgruppiert werden. Der öffentliche Arbeitgeber behauptet dann, dass die bisherige Eingruppierung falsch war.

Es war lange umstritten, ob eine solche Rückgruppierung lediglich im Wege einer Änderungskündigung oder eines Änderungsvertrages möglich war. Mittlerweile hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich entschieden, dass der Arbeitgeber eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen kann, ohne eine Kündigung auszusprechen oder einen Änderungsvertrag zu schließen. Er hat lediglich die Personalvertretung zu beteiligen und dem Mitarbeiter die verminderte Eingruppierung mitzuteilen. Will der Mitarbeiter dies nicht akzeptieren, muss er die höhere Eingruppierung geltend machen und ggf. Klage erheben.

Früher wurde in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es allein Sache des klagenden Mitarbeiters war, die tariflichen Voraussetzungen für die höhere Eingruppierung darzulegen und zu beweisen. Dass der öffentliche Dienstherr die höhere Eingruppierung bisher selbst für richtig hielt, spielte keine Rolle.

In einer im Frühjahr 2001 veröffentlichten Entscheidung vom 16.02.2000 (4 AZR 62/99) hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr die Darlegungs- und Beweislast im Falle der korrigierenden Rückgruppierung klargestellt. Danach kann sich der Angestellte zunächst auf die vom öffentlichen Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe berufen. Sodann muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher bestehenden Eingruppierung darlegen. Nur wenn ihm dies gelingt, ist es Sache des Arbeitnehmers, die Richtigkeit seiner bisherigen Eingruppierung darzulegen und zu beweisen.

Münster, 01.06.2001