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Erstattung von Reisekosten bei Klassenfahrten für angestellte Lehrer
Die Durchführung von Klassenfahrten darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die mitfahrenden Lehrer vorab auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 16.10.2012 in einem von uns geführten Verfahren entschieden (9 AZR 183/11). Im Land Nordrhein-Westfalen wurden Schulfahrten nur genehmigt, wenn die Lehrer vorab auf die Erstattung der Reisekosten verzichteten. Mit diesen Verfahren war eine von uns vertretene Arbeitnehmerin nicht einverstanden. Nachdem ihre Klage in der ersten Instanz ohne Erfolg war, haben das Landesarbeitsgericht Hamm und nunmehr das Bundesarbeitsgericht dieser Praxis des Landes NRW einen Riegel vorgeschoben. Die Lehrer hatten nur die Wahl zwischen zwei Übeln: Sie konnten entweder auf die Rückerstattung ihrer Auslagen verzichten oder aber die Verantwortung dafür übernehmen, dass es keine Schulfahrten gebe. Vor allem im Hinblick darauf, dass die Schulfahrten Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen sind, hat das Land NRW gegenüber den angestellten Lehrern seine Fürsorgepflicht verletzt. Der Verzicht ist somit unwirksam. Mit diesem Urteil dürfte eine langjährige Genehmigungspraxis für Schulfahrten in Nordrhein-Westfalen beendet sein. Es ist absurd, dass hierfür eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erforderlich war. Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass die durch Dienstreisen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen entstandenen Kosten durch den Arbeitgeber übernommen werden.
Münster, 19.10.2012