Arbeitsrecht
Rechtsinfo Archiv

Zurück

Arbeitsrecht
Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht

Anfechtung einer Betriebsratswahl zurück gewiesen

Einverständnis eines Wahlbewerbers ist nicht immer Stützunterschrift


Das Bundesarbeitsgericht hat am 06.11.2013 im Verfahren – 7 ABR 65/11 – die Anfechtung der Wahl eines von uns vertretenen Betriebsrates zurück gewiesen.

Im Rahmen der Wahlanfechtung wurde darüber gestritten, ob für einen Wahlvorschlag die gesetzlich notwendige Anzahl von Stützunterschriften vorlag. Der Betrieb hatte im Zeitpunkt der Wahl 119 wahlberechtigte Arbeitnehmer, so dass jeder Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein musste. Somit waren sechs Stützunterschriften erforderlich. Für den hier streitigen Wahlvorschlag wurde jedoch nur eine Liste mit fünf sog. Unterstützungsunterschriften eingereicht. Des Weiteren hatte der einzige Wahlbewerber unter der Spalte „schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Liste“ unterschrieben. Unter der Unterschrift des Formulars befand sich ein Hinweis: „Die schriftliche Unterschrift eines Bewerbers zählt gleichzeitig auch als Unterstützungsunterschrift“.

Die Wahlanfechtung wurde darauf gestützt, dass eine Unterschrift nur das erklären kann, was vor der Unterschrift steht. Der Hinweis auf dem Formular hinter der Unterschrift, dass die schriftliche Zustimmung zur Kandidatur auch als Stützunterschrift gelten soll, sei daher unbeachtlich. Es fehle an der ausreichenden Zahl von Stützunterschriften.

Bereits Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Wahlanfechtung zurück gewiesen. Unter Berücksichtigung der Besonderheit des konkreten Falls, dass sich nur ein Wahlbewerber auf der Liste befand, sei dessen Unterschrift immer auch als Stützunterschrift zu werten.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts zurück gewiesen. Eine Begründung liegt derzeit noch nicht vor.

Der Fall gibt Anlass zu folgendem Hinweis: In vielen Anleitungen zur Wahl sowie auf Wahlformularen findet sich der Hinweis, dass eine Einverständniserklärung auch gleichzeitig eine Stützunterschrift ist. Dies kann so pauschal nicht behauptet werden. In dem Zeitpunkt, in dem der Wahlbewerber das Einverständnis mit seiner Kandidatur erklärt, weiß er evtl. noch nicht, welche Personen nach ihm auf der Liste eingetragen werden und ihr Einverständnis erklären. Er kann daher zu dem Zeitpunkt, in welchem er die Einverständniserklärung abgibt, noch gar nicht erklären, dass er mit allen Bewerbern auf der Liste einverstanden ist, wenn später noch welche hinzu getragen werden können. Daher sollte vorsorglich jeder Wahlvorschlag mit einer ausreichenden Anzahl von Stützunterschriften versehen sein, ohne dass es darauf ankommt, dass die Einverständniserklärung der Wahlbewerber gleichzeitig als Stützunterschrift bewertet werden muss. Es spricht nichts dagegen, dass der Wahlbewerber nach Feststehen der vollständigen Kandidatenliste nochmals eine Stützunterschrift erteilt.

Münster, 28.11.2013

Klaus Kettner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht