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Dauerhafte Beschäftigung von Leiharbeitnehmern – Betriebsrat darf Zustimmung zur Einstellung verweigern

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist seit dem 01.12.2011 klar gestellt, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern vorübergehend erfolgen soll. Diese Regelung wurde seinerzeit ins Gesetz aufgenommen, nachdem am Beispiel Schlecker in den Medien der weit verbreitete missbräuchliche dauerhafte Einsatz von Leiharbeitnehmern als Skandal diskutiert wurde.

Diese Klarstellung half nicht viel, da das Gesetz weder definiert, ab welchem Zeitraum ein Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht mehr vorübergehend ist, noch irgendwelche Sanktionen oder Rechtsfolgen für den Fall regelt, dass ein Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft eingesetzt wird.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 10.07.2013 (- 7 ABR 91/11 -) zumindest fest gestellt, dass der Betriebsrat der Einstellung von Leiharbeitnehmern widersprechen kann, wenn ein dauerhafter Einsatz des Leiharbeitnehmers geplant ist. Der Betriebsrat kann dann geltend machen, dass die Einstellung gegen das AÜG verstößt. Die Vorinstanzen hatten dies noch anders gesehen. Zukünftig wird ein Arbeitgeber bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern also angeben müssen, wie lange der Einsatz der Leiharbeitnehmer beabsichtigt ist. Ist dies nicht der Fall, sollte der Betriebsrat entsprechende Auskunft verlangen, bevor er über die Zustimmung zur Einstellung entscheidet. Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Beschäftigung des Leiharbeitnehmers vorgesehen war, wird der Arbeitgeber erneut die Zustimmung des Betriebrats zur Einstellung einholen müssen, wenn er den Leiharbeitnehmer weiter als Leiharbeitnehmer beschäftigen will. Dies dürfte hier genauso gelten wie bei der Weiterbeschäftigung von befristet eingestellten Arbeitnehmern nach Ablauf der Befristung. Auch diese Weiterbeschäftigung gilt als Einstellung, an der der Betriebsrat zu beteiligen ist.

Dem Betriebsrat wird durch diese Rechtsprechung also erstmalig ein Mittel an die Hand gegeben, mit welcher er gegen die dauerhafte Beschäftigung von Leiharbeitnehmern vorgehen kann.

Münster, 12.07.2013

Klaus Kettner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht