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Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht: Betriebsrat darf bei Facebook-Auftritt mitreden

Der Betriebsrat muss zustimmen, wenn ein Unternehmen auf seiner Facebook-Seite das Posten von Kommentaren zulässt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 13.12.2016 in einem von uns vertretenen Verfahren entschieden.

Ein Konzern richtete im April 2013 eine Facebook-Seite für konzernweites Marketing ein. Auf dieser konnten bei Facebook registrierte Nutzer sog. Postings einstellen. In diesen konnten sich Nutzer zum Verhalten einzelner Arbeitnehmer äußern. Der Konzernbetriebsrat sah in dem Facebook-Account eine technische Einrichtung, die zur Überwachung des Verhaltens der Arbeitnehmer geeignet ist und die somit der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt. Er forderte das Unternehmen auf, eine Regelung über die Ausgestaltung des Internetauftrittes zu treffen. Nachdem dieser das verweigerte und ein Mitbestimmungsrecht abstritt, hat der Betriebsrat gerichtlich die Löschung des Facebook-Auftrittes geltend gemacht. Nachdem der Konzernbetriebsrat zunächst beim Arbeitsgericht erfolgreich war, wurde der arbeitsgerichtliche Beschluss durch das Landesarbeitsgericht aufgehoben. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn ein Unternehmen auf seiner Facebook-Seite das Posten von Kommentaren zulässt. Dies sei eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer geeignet sei. Der Überwachungsdruck für die Mitarbeiter wachse, wenn bei Facebook jedermann die Mitarbeiter öffentlich kritisieren könne. Im Übrigen hat es den Antrag auf Löschung des Facebook-Auftrittes zurückgewiesen. Die generelle Entscheidung für einen Facebook-Auftritt sei Sache des Arbeitgebers. Der Auftritt alleine schade den Mitarbeitern nicht. Die Posting-Funktion darf nun jedoch nicht mehr genutzt werden, bis eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt ist.

Der Konzernbetriebsrat hat somit mit uns eine erste höchstrichterliche Entscheidung zu Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates in Bezug auf soziale Netzwerke erstritten. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für alle Betriebsräte in Unternehmen mit Facebook-Auftritt.

Münster, 14.12.2016

Klaus Kettner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht