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Befristung von Arbeitsverträgen wissenschaftlicher Mitarbeiter anderer Fachrichtungen im Bereich der Medizin nach der Promotion nur für sechs Jahre zulässig

Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) - bis zum 17.04.2007 § 57 b Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) - ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Bisher herrschte Streit darüber, ob die längere Befristungsmöglichkeit nur für Ärzte oder aber auch für wissenschaftliches Personal anderer Fachrichtungen an Universitätskliniken galt. Häufig werden auch Biologen, Chemiker und andere Nichtmediziner als wissenschaftliches Personal an Universitätskliniken beschäftigt. Werden deren Arbeitsverträge nach abgeschlossener Promotion bis zu neun Jahren befristet, können diese Befristungen nicht auf die vorgenannten Regelungen des WissZeitVG bzw. HRG gestützt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer Grundsatzentscheidung vom 02.09.2009 (Aktenzeichen 7 AZR 291/08) entschieden. Die längere Befristungsmöglichkeit im Bereich der Medizin soll der zeitlichen Inanspruchnahme von Ärzten durch die Facharztausbildung gerecht werden. Sie gilt daher nicht für Wissenschaftler anderer Fachbereiche als der Medizin, auch wenn diese an Universitätskliniken beschäftigt werden. Die betroffenen Wissenschaftler, die länger als sechs Jahre nach Promotionserwerb befristet tätig sind, stehen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Diese Feststellung muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses durch Klage beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

Münster, 20.10.2009

Klaus Kettner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht