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Befristung wegen Promotionserwerb nach TzBfG unzulässig

Das Arbeitsgericht Lübeck hat zugunsten einer von uns vertretenen Klägerin am 13.02.2009 entschieden, dass eine auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gestützte Befristung unwirksam ist, wenn als Befristungsgrund »Erwerb der Promotion« angegeben wird. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin nunmehr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen bedarf regelmäßig einer Rechtsgrundlage, da durch die Befristung der Kündigungsschutz umgangen wird. Nach dem TzBfG sind Befristungen zulässig, wenn es für diese Befristung sachliche Gründe gibt. Daneben ist die befristete Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter im Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) vom 17.04.2007 geregelt. Vor diesem Zeitpunkt galten entsprechende Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG (vor dem 17.04.2007 § 57 b Abs. 1 HRG) können Arbeitsverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter, die nicht promoviert sind, nach Abschluss des Studiums bis zu einer Dauer von sechs Jahren befristet werden, ohne dass hierfür ein besonderer Grund angegeben werden muss. Sinn dieser Regelung ist es, Nachwuchswissenschaftlern einen hinreichenden Zeitraum zur Qualifizierung und den Hochschulen einen hinreichenden Zeitraum zur Nachwuchsförderung zu geben. Die befristete Beschäftigung ohne Promotion nach dem WissZeitVG wurde auf maximal sechs Jahre beschränkt, da der Gesetzgeber davon ausging, dass diese Zeit ausreicht, um Nachwuchswissenschaftler an wissenschaftliche Arbeit heran zu führen und eine Doktorschrift und das Promotionsverfahren abzuschließen. Bisher gab es keine arbeitsgerichtlichen Urteile zu der Frage, ob wissenschaftliche Mitarbeiter, die innerhalb der sechs Jahre die Promotion nicht abgeschlossen haben, über diesen Zeitraum hinaus nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen befristet mit dem Zweck des Erwerbes der Promotion beschäftigt werden können. Das Arbeitsgericht Lübeck hat nunmehr entschieden, dass die befristete Beschäftigung zum Zwecke des Erwerbes der Promotion im WissZeitVG (früher HRG) abschließend geregelt ist und dass eine weitere Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Zweck »Erwerb der Promotion« begründet werden kann. Häufig werden wissenschaftliche Mitarbeiter befristet mit reinen Dienstleistungsaufgaben beschäftigt, die mit wissenschaftlicher Tätigkeit nichts zu tun haben und in denen kein Raum zur Arbeit an der Promotion gegeben wird. In diesen Fällen besteht somit die Möglichkeit, sich in unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuklagen, wenn die Sechs-Jahres-Grenze überschritten wurde und die Befristung weiterhin mit dem Zweck »Erwerb der Promotion« gerechtfertigt werden soll.

Münster, 14.04.2009

Klaus Kettner, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht