Arbeitsrecht
Rechtsinfo Archiv

Zurück

Arbeitsrecht
Erleichterter Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge

Wenn ein Bürger, der nicht aus einem EG-Land kommt, in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen will, setzte dies bisher regelmäßig voraus, dass die Arbeitsagenturen zuvor prüften, ob bevorrechtigte inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für diese Beschäftigung zur Verfügung stehen (sog. Vorrangprüfung). Diese Vorrangprüfung ist nun für die Aufnahme einer Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten für die Dauer von zunächst drei Jahren ausgesetzt worden.

Flüchtlinge, über deren Antrag auf humanitären Schutz noch nicht entschieden wurde, haben nach drei Monaten Aufenthalt grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Arbeitsagenturen prüfen jetzt nicht mehr, ob deutsche Bewerber vorrangig zur Verfügung stehen, sondern nur noch, dass die Flüchtlinge nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden (Prüfung der Beschäftigungsbedingungen). In der Vergangenheit ist die Aufnahme der Beschäftigung häufig an der Vorrangprüfung gescheitert.

Die jetzt erfolgte Verordnung legt fest, in welchen Arbeitsagenturbezirken künftig die Vorrangprüfung entfällt. Das ist bei 133 von insgesamt 156 Agenturbezirken in Deutschland der Fall. In den Agenturbezirken, wo die Vorrangprüfung entfällt, dürfen solche Personen auch als Leiharbeitnehmer eingesetzt werden. In Kraft getreten ist die neue Verordnung bereits am 06.08.2016.

Münster, 29.08.2016

Bernd Meisterernst, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht