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Bezahlung nach Lebensaltersstufen ist Altersdiskriminierung

In einer Aufsehen erregenden Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg am 11.09.2008 (AZ 20 Sa 2244/07) entschieden, dass die Lebensaltersstufen im Vergütungssystem des BAT eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz(AGG) unzulässige Altersdiskriminierung darstellen. Der Kläger war aufgrund seines Alters in die Lebensaltersstufe 39 eingestuft und hat mit der Klage eine Bezahlung nach der höchsten Altersstufe durchgesetzt.

Der BAT wird für die Angestellten des Landes Berlin noch angewendet. Es stellt sich die Frage, ob diese Entscheidung auch für mittlerweile in die neuen Tarifverträge übergeleitete Beschäftigte Bedeutung haben könnte. Diese werden zwar nicht mehr nach Lebensaltersstufen bezahlt, ihr Vergleichsentgelt im Zeitpunkt der Überleitung in die neuen Tarifverträge TVöD und TV-L wurde jedoch zumindest im Bereich des Bundes und der Länder nach den seinerzeit gezahlten Lebensaltersstufen bemessen. Beschäftigte, die seinerzeit nicht nach den höchsten Lebensaltersstufen bezahlt wurden, wären im Rahmen der Überleitung unter Umständen einer höheren Stufe in den jetzigen Entgeltgruppen zugeordnet worden. Dies kann auch heute noch Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung haben. Diese Beschäftigten können zwar nicht verlangen, dass sie rückwirkend seit Überleitung höher vergütet werden, sie können aber verlangen, dass ihr Vergleichsentgelt eu berechnet wird und dass die Stufenzuordnung ggf. korrigiert wird. Eine etwaige höhere Vergütung kann für sechs Monate rückwirkend geltend gemacht werden. Alle Ansprüche, die nicht schriftlich geltend gemacht werden, verfallen innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit. Es ist daher zu raten, sofort rückwirkend die Zahlung der höheren Vergütung für sechs Monate schriftlich einzufordern.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen, so dass in dieser Frage demnächst eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ergehen wird.

Das Arbeitsgericht Marburg hat in einer Entscheidung vom 26.09.2008 in der unterschiedlichen Vergütungshöhe nach Lebensaltersstufen zwar ebenfalls eine Diskriminierung wegen Alters gesehen, die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern durch die Lebensaltersstufen jedoch als gerechtfertigt angesehen.

Münster, 14.04.2009

Klaus Kettner, Rechtsanwalt
Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht