Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
Keine Erschließungsbeiträge im Außenbereich

Für den Bau der Straßen verlangen die Gemeinden von den Anliegern Geld: 90% der Straßenbaukosten sind von den Anliegern zu zahlen, wenn das Erschließungsbeitragsrecht gilt. Geringere Beträge fallen für die Anlieger an, wenn das Ausbaubeitragsrecht gilt. Der Beitrag erläutert die Unterschiede und weshalb es sich gerade für Landwirte auszahlen kann, diese Unterschiede zu kennen. 

Ausbaubeiträge werden für den Vorteil erhoben, den die Anlieger dadurch haben, dass sie die Straße benutzen können. Sie haben ihre Grundlage im Landesrecht. Die Gemeinde stellt für die Gebührenerhebung eine Satzung auf. Weil die Anlieger die Straße in höherem Umfang nutzen als andere, werden sie zur Finanzierung des Straßenausbaus herangezogen. Die Beiträge werden auch bei den Eigentümern unbebauter landwirtschaftlicher Grundstücke erhoben. Bezahlt werden müssen Baumaßnahmen, mit denen die verkehrliche Nutzung der Straße verbessert wird, aber auch die Neuherstellung der Straße, wenn diese verschlissen ist. Keine Beiträge können für die Unterhaltungsmaßnahmen verlangt werden.

Ein Erschließungsbeitrag muss gezahlt werden, wenn die Straße „zum Anbau bestimmt“ ist, das Grundstück also ein Baugrundstück ist. Sie haben ihre Grundlage im Bundesrecht, auch hier regelt die Gemeinde Einzelheiten in einer Satzung. Weil es um Baugrundstücke geht, müssen diese im Bereich eines Bebauungsplans oder eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ liegen. Für landwirtschaftliche Grundstücke im Außenbereich können deshalb keine Erschließungsbeiträge erhoben werden – auch nicht für die mit Wohngebäuden bebaute Hofstelle. 

Für Landwirte, die zu Kosten für den Straßenbau herangezogen werden, muss deshalb geklärt werden, ob ihre Grundstücke im Außenbereich liegen. Für diese Grundstücke müssen sie Straßenbaubeiträge nur zahlen, wenn Ausbaubeitragsrecht gilt. 

Die Gemeinde kann nicht frei entscheiden, ob sie einen Erschließungsbeitrag oder einen  Ausbaubeitrag erhebt.

Dazu ein Beispiel: Eine Gemeinde baut am Rand einer neu gebauten Wohnsiedlung eine Straße mit Gehweg, Entwässerung und Beleuchtung aus, die früher nur ein asphaltierter Wirtschaftsweg war. Auf der einen Seite der Straße liegt die Wohnsiedlung, auf der anderen Seite befinden sich die landwirtschaftlichen Flächen des Landwirts. Die Gemeinde rechnet auf der Grundlage des Ausbaubeitragsrechts ab. Sie meint, der Landwirt solle auch zahlen. So ist der Beitrag für die Häuslebauer auch niedriger. Sie zieht deshalb auch den Landwirt mit einen Bescheid zu erheblichen Kosten für den Straßenausbau heran. Begründung: der Landwirt befährt die Straße ja mit seinen landwirtschaftlichen Fahrzeugen.

Tatsächlich muss der Landwirt gar nichts zahlen, denn es gilt das Erschließungsbeitragsrecht und seine Grundstücke liegen im Außenbereich.

Wenn eine Erschließungsstraße erstmals geschaffen wird, ist zwingend nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen. Dies ergibt sich aus den Regelungen der §§ 127 ff. Baugesetzbuch. Die neue Straße erschließt die angrenzenden Wohnsiedlung, sie ist also eine Erschließungsstraße. Erstmals hat die Straße mit Gehweg und Entwässerung auch den Ausbauzustand einer fertigen Erschließungsstraße. Auf die Frage, ob die Wohngrundstücke auch durch eine andere Straße erschlossen sind, kommt es insoweit nicht an. Weil erstmals eine Erschließungsstraße gebaut wurde, müssen die Kosten für den Bau der Straße nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden und nicht nach Ausbaubeitragsrecht. 

Erschließungsbeiträge müssen aber nur für Grundstücke bezahlt werden, die Baugrundstücke sind. Die dem Landwirt gehörenden Grundstücke liegen im Außenbereich. Hier gibt es weder eine Bebauung (die einen Bebauungszusammenhang darstellt), noch einen Bebauungsplan. Die Grundstücke des Landwirts sind damit nicht zum Anbau bestimmt.

Der Landwirt muss deshalb nicht zahlen, wenn er sich gegen den Straßenausbaubeitrag wehrt. 

Münster, 23.06.2025

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht