Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Agri-Photovoltaikanlagen im Außenbereich privilegiert

Der öffentliche Diskurs wurde im Sommer 2023 vor allem durch das Gebäudeenergiegesetz und Wärmepumpen dominiert. Wie bei vielen Fragen der Energiewende stellte sich auch hier die Frage, woher der grüne Strom künftig kommen soll. Einen kleinen Teil der Antwort lieferte der Gesetzgeber dabei gleich mit und führte § 35 Abs. 1 Nr. 9 Baugesetzbuch (BauGB) neu ein. Damit sind Agri-Photovoltaikanlagen im Außenbereich nun ebenso privilegiert wie etwa Biogas- oder Windenergieanlagen. 

Agri-Photovoltaikanlagen und deren Potential werden bereits breit diskutiert. Welchen Beitrag sie leisten können, wird sich zeigen. Verschiedene Studien lassen bereits erkennen, dass die Anlagen nicht nur Strom liefern, sondern auch den landwirtschaftlichen Erträgen dienen. Die Module schützen etwa die Pflanzen vor Unwettern oder erhöhen durch periodischen Schattenwurf die Erträge.

Bisher waren Photovoltaikanlagen im Außenbereich mit hohen Hürden verbunden. Privilegiert waren sie nur an Gebäuden oder längs von Autobahnen und Schienenwegen. Für alle anderen Photovoltaikanlagen musste zunächst ein Bebauungsplan erlassen werden. Diese Hürde entfällt nun für die Agri-Photovoltaikanlagen. Bauanträge können nun gestellt werden, ohne dass die Gemeinde vor in einem langwierigen Verfahren einen Bebauungsplan erstellen und beschließen muss. Die Errichtung von Agri-PV wird deutlich leichter.

Der neue § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB privilegiert je Hofstelle eine Anlage, die im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb steht und deren Grundfläche 25.000 m² nicht überschreitet. Der Begriff des räumlich-funktionalen Zusammenhangs ist bereits von Biogasanlagen bekannt. Es bedarf zum einen einer räumlichen Nähe zum Basisbetrieb, in der Regel also zur Hofstelle. Wann ein funktionaler Zusammenhang besteht, ist noch deutlich offener. Hierbei wird es insbesondere darauf ankommen, wie die Module mit der Bodennutzung zusammenhängen und wie der Strom verwendet wird.

Die Zukunft wird hier rechtliche Klarheit schaffen. Bis dahin bestehen Bewertungsspielräume, die im Genehmigungsverfahren genutzt werden können. Auch wird sich noch klären, wie die Agri-Photovoltaikanlagen steuerrechtlich einzuordnen sind. Die beanspruchten Flächen könnten weiterhin als landwirtschaftliche Flächen zu bewerten sein, wodurch die steuerliche Privilegierung bestehen bleibt. Die Agri-PV kommt dem Landwirt beim Erben also – anders als Solarparks – nicht teuer zu stehen.

Die neue Privilegierung im BauGB macht vieles einfacher. Musste vorher erst der Gemeinderat einen Bebauungsplan beschließen, kann heute direkt der Antrag gestellt werden. Diese erste Privilegierung bietet sich daher an, um über die Nutzung der Potentiale der Agri-PV nachzudenken. 

Münster, 23.06.2025

Julius Altmiks, Rechtsanwalt