Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Notarielle Kosten für Hofübergabeverträge

Eine weitere interessante Entscheidung im Hinblick auf Kosten für einen Hofübergabevertrag hat das Landgericht Arnsberg am 20.12.2019 zum Az. 4 OH 18/19 getroffen.

Es ging hier um die Privilegierungsvorschrift des § 48 GNotKG, der die notariellen Kosten für einen Hofübergabevertrag signifikant senken kann. Denn diese Regelung sieht für die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Vergünstigungen vor. So ist als Berechnungsgrundlage für die Notargebühren nicht der Verkehrswert (also Verkaufswert) der landwirtschaftlichen Besitzung zu berücksichtigen. Maßgeblich ist vielmehr das Vierfache des letzten Einheitswertes, wenn der Betrieb fortgesetzt wird. In dem vom Landgericht Arnsberg entschiedenen Fall wurde mit der Hofübergabe nicht nur Grundbesitz des Hofübergebers übertragen, sondern auch Grundbesitz seiner Ehefrau sowie seiner Eltern, der aber insgesamt vom Übergeber bewirtschaftet wurde. Der Notar wollte die Flächen, die nicht im Eigentum des Übergebers selbst, sondern in dem seiner Ehefrau und seiner Eltern standen, nach dem Verkehrswert, also wahren Wert gemäß § 46 Abs. 1 GNotKG bewerten.

Dagegen hatte der Kostenschuldner Beschwerde zum Landgericht Arnsberg erhoben. Dieser Beschwerde wurde stattgegeben. Denn das Landgericht Arnsberg führt aus, dass für die Kostenprivilegierung allein maßgeblich ist, dass der übertragene Grundbesitz in seiner Gesamtheit betrachtet eine wirtschaftliche Einheit darstellt und dieser - unabhängig von Eigentumsverhältnissen - der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Fortkommen des Betriebes dient. Nach dem Sinn und Zweck der Kostenprivilegierung und unter Zugrundelegung der vorgenannten Begriffsbestimmung kann bezogen auf den konkreten Fall die Anwendung des § 48 Abs. 1 GNotKG auch für den im Miteigentum der Eltern sowie im Alleineigentum der Mutter des Antragstellers stehenden Grundbesitz angenommen werden. Dieser bildete bereits vor der Übertragung auf den Antragsteller zusammen mit dem Hof und den zugehörigen landwirtschaftlichen Wirtschaftsgütern eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit.

Wir empfehlen Ihnen daher, vorab genau zu erörtern, nach welchen Wertvorschriften die Kostenberechnung für einen Übergabevertrag oder auch ein Testament erfolgt. Oftmals wird übersehen, dass die Kostenprivilegierung beispielsweise auch für letztwillige Verfügungen angewandt werden darf, wenn die Vererbung als Einheit auf eine Hofnachfolgerin oder einen Hofnachfolger erfolgt.

Münster, 26.06.2020

Jutta Sieverdingbeck-Lewers, Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Agrar- und Erbrecht