Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
Kein Anspruch auf Ausschöpfung der Geruchsgrenzwerte

<link https: www.meisterernst.de newsletter mdm-newsletter-agrar-2018-01.html _top>aus: Newsletter Agrarrecht 10/2018

Ein alltäglicher Fall, bei dem man viel falsch machen kann: in der Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebes will jemand einen Stall bauen. Der Bauherr stellt einen Antrag auf Baugenehmigung und holt ein Geruchsgutachten ein. Der Bauherr erklärt dem Landwirt: „Alles halb so schlimm. Die Immissionen nehmen zwar zu, aber wir sind mit 22 % an Ihrem Wohnhaus immer noch im grünen Bereich, 25 % sind erlaubt.“ Ein Landwirt, der sich damit zufrieden gibt, macht einen großen Fehler. Und auch ein Bauherr, der darauf vertraut, eine Geruchstundenhäufigkeit von 25 % könne ohne weiteres ausgeschöpft werden, kann Probleme mit seinem Vorhaben bekommen

Denn einen Anspruch auf Ausschöpfung des Maximalwerts von 25 % Geruchsstundenhäufigkeit im Außenbereich gibt es nicht ohne weiteres. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem aktuellen Beschluss  vom 09.08.2018, Az. 15 CS 18.1285 noch einmal betont.

Viele denken tatsächlich, dass im Außenbereich eine Geruchsstundenhäufigkeit von 25 % an einem Wohngebäude immer hingenommen werden muss. Das stimmt nicht!

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat genauso wie andere  Oberverwaltungsgerichte darauf hingewiesen, dass auch im Außenbereich für Wohnungen  grundsätzlich der für Dorfgebiete geltende Immissionswert von 15 % maßgebend ist. Höhere Immissionswerte von bis zu 25 % Geruchstundenhäufigkeit sind nur in Ausnahmefällen zulässig, ein Wert darüber nur in ganz besonderen Ausnahmefällen. Ausdrücklich heißt es: Ein Bauherr, dessen Vorhaben relevante landwirtschaftliche Geruchsimmissionen verursacht, kann nicht generell beanspruchen, auf wohnlich genutzten Immissionsorten im Außenbereich eine Geruchsbelastung von 25 % der Jahresstunden (mit-) verursachen zu dürfen. So sieht es auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 18.05.2016. Eine Ausschöpfung von bis zu 25 % Geruchsstundenhäufigkeit hängt von der Ortsüblichkeit, der Siedlungsstruktur, der historischen Entwicklung etc. ab.

Diese Rechtsprechung hat erhebliche praktische Konsequenzen:

Zunächst für den Landwirt, der seinen Betrieb gerade modernisiert hat.  Wer durch Filter gerade aktiven Immissionsschutz betrieben hat muss es nicht ohne weiteres hinnehmen, dass diese Immissionen jetzt von einem in der Nähe von anderen errichteten Stall bis auf 25 % Geruchstunden wieder „aufgefüllt“ werden.

Zum anderen für den Landwirt, der seinen Betrieb noch erweitern will. Führt das Bauvorhaben am eigenen Wohnhaus bereits zu einer Geruchsbelastung von 20 % kann man keineswegs darauf vertrauen, dass es noch einen Spielraum für eigene Investitionen gibt. Bereits mit einer Geruchsstundenhäufigkeit von 20 % kann das Maximum ausgeschöpft sein. Weitere Investitionen im eigenen Betrieb sind dann nur möglich, wenn die Immissionen durch Filter etc. begrenzt werden.

Und schließlich für den Bauherrn, der sein Vorhaben nur verwirklichen kann, wenn Geruchsimmissionen von bis zu 25 % zulässig ist: auch er muss sorgfältig begründen, weshalb im konkreten Einzelfall diese Immissionen zulässig sind.

Soll in der Nähe des eigenen Betriebes also gebaut werden, gilt es, die eigenen Rechte zu wahren. Am besten man beantragt, am Baugenehmigungsverfahren förmlich beteiligt zu werden. Und wer selbst bauen will, sollte sich rechtzeitig beraten lassen.

<link https: www.meisterernst.de newsletter mdm-newsletter-agrar-2018-01.html _top>aus: Newsletter Agrarrecht 10/2018

Münster, 25.10.2018

Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht