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Wann ist im Prämienrecht der Vorwurf eines vorsätzlichen Regelverstoßes gerechtfertigt?
Landwirte, die fehlerhafte Angaben in ihrem Antrag zu ihren Flächen machen, haben zum Teil erhebliche Kürzungen ihrer Prämienansprüche zu befürchten. Besonders gravierende Kürzungen werden dann vorgenommen, wenn die Behörde behauptet, der Landwirt habe vorsätzlich gehandelt. Wann aber liegt Vorsatz vor? Schließlich kann die Behörde nicht rückblickend in den Kopf des Landwirtes schauen um festzustellen, welche Vorstellungen er bei der Antragstellung gehabt hat.
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Münster, 10.03.2015
EuGH: Umbruch und Anbau einer anderen Grünfutterart genügt nicht für Aufrechterhaltung des Ackerstatus
Viele Landwirtschaftsbehörden in Deutschland hatten es bisher zur Aufrechterhaltung des Ackerstatus von als Grünland genutzten Ackerflächen für ausreichend gehalten, wenn während der Periode von fünf Jahren ein Umbruch erfolgt und dann eine andere Sorte von Grünfutterpflanzen ausgesät und im Prämienantrag angegeben wird. Der EuGH hat jedoch durch Urteil vom 2. Oktober 2014 (C-47/13) diese Auffassung zurückgewiesen und entschieden, dass eine Fläche den Status als Ackerland verliert und zu Dauergrünland wird, wenn sie zwar während der Periode von fünf Jahren einmal umgebrochen wurde, anschließend aber nur eine andere Grünfutterpflanze angebaut wurde. Ein solcher Fall stelle keinen Bestandteil der Fruchtfolge in einem landwirtschaftlichen Betrieb dar.
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Münster, 10.03.2015
Wiederanlage von Dauergrünland in Niedersachsen?
In Niedersachsen galt - wie auch in einigen anderen Bundesländern – in der Vergangenheit eine Dauergrünlanderhaltungsverordnung. Diese basierte auf der Feststellung, dass sich der Anteil der Flächen, die als Dauergrünland genutzt wurden, im Verhältnis zur gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche bezogen auf die Referenzjahre 2003 bzw. 2005 um mehr als 5 % verringert hatte. Die Verordnung verbot daher für alle Landwirte, die Direktzahlungen beantragten, den Umbruch von Dauergrünland. Soweit die Landwirtschaftskammer Niedersachsen einen unzulässigen Umbruch von Dauergrünland feststellte, wurde den Landwirten durch Verwaltungsakt aufgegeben, das Dauergrünland wieder anzulegen. Hier haben sich im letzten Dezember interessante neue Entwicklungen ergeben.
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Münster, 10.03.2015
Landwirtschaftliche Versicherung muss nach Blitzschlag für den Tod von 452 Mastschweinen zahlen
Legt ein Blitzschlag die Überwachung der Lüftungsanlage für einen Schweinemaststall lahm und wird deshalb der Ausfall der Lüftungsanlage nicht bemerkt, muss die landwirtschaftliche Versicherung für den Schaden, der durch den Tod der Mastschweine eingetreten ist, aufkommen (OLG Oldenburg Urteil vom 17.12.2014 - 5 U 161/13 -).
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Münster, 06.03.2015
Die immissionsschutzrechtliche Verbesserungsgenehmigung
Landwirte, die in die Erweiterung ihrer Tierhaltungsanlagen investieren wollen, stehen häufig vor dem Problem, dass die Grenzwerte (z. B. für die Geruchsbelastung) bereits durch die vorhandene Anlage und möglicherweise auch durch Anlagen von anderen Landwirten ausgeschöpft oder weit überschritten sind. Neue Anlagen, die zu weiteren Immissionen führen, sind dann im Regelfall nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Landwirt eine sogenannte Verbesserungsgenehmigung beantragt. Diese setzt voraus, dass die Neugestaltung und Erweiterung der vorhandenen Anlage zu einer deutlichen Reduzierung der bisherigen Immissionen führt. In einem derartigen Fall ist die neue Anlage selbst dann zulässig, wenn der Grenzwert weiterhin überschritten bleibt.
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Münster, 07.01.2015
Problem Filtererlass - Stellen Abluftfilter in Schweinehaltungsanlagen den Stand der Technik dar?
Bisher war in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Abluftfilter in Schweinehaltungsanlagen nicht den Stand der Technik darstellen. Diese Rechtsprechung hatte zum einen erhebliche Bedeutung in immissionsschutzrechtlichen und auch baurechtlichen Genehmigungsverfahren. Anlagen, die neu errichtet werden, müssen nämlich dem Stand der Technik entsprechen. Zum anderen können die zuständigen Behörden auch bei bestehenden Anlagen nachträglich Anordnungen erlassen, wenn eine Anlage nicht mehr dem Stand der Technik entspricht. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten die Behörden somit dann, wenn das Ausmaß der durch den Betrieb des geplanten Stalles voraussichtlich entstehenden Immissionen unterhalb der Grenzwerte lag, den Einbau eines Abluftfilters nicht verlangen.
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Münster, 07.01.2015
Geruchsbelastungen von mehr als 25 % der Jahresstunden im Außenbereich in Ausnahmefällen zumutbar
Baurechtlich gilt im nachbarschaftlichen Verhältnis das Gebot der Rücksichtnahme. Bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen ist im Hinblick auf die entstehenden Geruchsemissionen die von einem sachverständigen Gremium entwickelte Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zu beachten. Diese legt in ihren Auslegungshinweisen für den Außenbereich einen Grenzwert für den Umfang der Geruchsimmissionen fest, der von benachbarten Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden, akzeptiert werden muss. Dieser Grenzwert beläuft sich auf 25 % der Jahresstunden. Dabei geht die GIRL davon aus, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei.
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Münster, 07.01.2015
Wohnbebauung und Landwirtschaft: Landesplanung bremst neue Baugebiete
Neue Baugebiete: Das bedeutet für die Landwirtschaft nicht nur den Verlust von Flächen. Neue Baugebiete führen auch zu Konflikten mit landwirtschaftlichen Betrieben am Ortsrand, z. B. wegen der Geruchsemissionen der landwirtschaftlichen Betriebe. Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW hat mit einem Urteil jetzt die Position betroffener Landwirte mit einem in der Rechtsprechung ganz neuen Gesichtspunkt deutlich gestärkt.
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Münster, 07.01.2015
„Sperrgrundstücke“ verleihen keine Klagebefugnis
Immer dann, wenn größere Investitionsvorhaben – insbesondere im Außenbereich – großen politischen Widerstand erzeugen, besteht die Gefahr, dass ein Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zum Standort des Vorhabens von politischen Gegnern erworben wird, um dann als Eigentümer zunächst Einwendungen und nach Genehmigung des Vorhabens Klage zu erheben. Die Motivation für den Erwerb des Grundstückes besteht in diesem Fall ausschließlich darin, das Vorhaben zu verhindern. Die Grundstücke werden daher landläufig als »Sperrgrundstücke« bezeichnet.
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Münster, 07.01.2015
Verwirkung von Abwehrrechten
Ein Nachbar, der jahrelang eine nicht genehmigte Tierhaltung eines Landwirts hinnimmt, kann eine nachträgliche Genehmigung dieser Tierhaltung nicht mehr anfechten, er hat seine Abwehrrechte verwirkt. So hat es das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am 08.10.2013 entschieden (1 LB 162/13).
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Münster, 07.01.2015
Der Wunschtermin im Flurbereinigungsverfahren
Im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens haben nahezu alle Teilnehmer konkrete Wünsche für die Flächenzuteilungen. Die Flurbereinigungsbehörde ist aber häufig nicht bereit, auf diese Wünsche einzugehen. Es wird dann behauptet, dass sich die einzelnen Wünsche zum Teil mit denjenigen von anderen Teilnehmern oder mit den Zielen des Flurbereinigungsverfahrens nicht ein Einklang bringen lassen würden. Für die einzelnen Teilnehmer stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob sie nicht einen Anspruch darauf haben, dass die Flurbereinigungsbehörde ihre Wünsche auch umsetzt.
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Münster, 07.01.2015
Befreiung von Beiträgen in der Flurbereinigung
Die Durchführung einer Flurbereinigung – insbesondere der Wegebau – kostet Geld. Die Aufwendungen, welche die Teilnehmergemeinschaft zu erbringen hat, um die notwendige Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren durchzuführen, werden von den einzelnen Teilnehmern im Rahmen von so genannten Beiträgen getragen. Zu Beginn des Flurbereinigungsverfahrens werden von den Teilnehmern Vorschüsse auf diese Beitragslast verlangt. Am Ende des Flurbereinigungsverfahrens wird abgerechnet. Es kann sich dann ein Erstattungsanspruch aber auch eine Verpflichtung zur Nachzahlung ergeben.
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Münster, 07.01.2015
Junglandwirte: Gesellschaftsverträge überprüfen!
Mit der Agrarreform wird eine Zahlung für Junglandwirte eingeführt. Anspruchsberechtigt sind Landwirte, die nicht älter als 40 Jahre sind und sich erstmals als Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes niedergelassen haben. Ein Anspruch auf die Prämie besteht für 5 Jahre nach der Niederlassung. Somit können auch Junglandwirte, die in der näheren Vergangenheit einen Betrieb übernommen haben, noch einen Anspruch im Jahre 2015 haben.
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Münster, 07.01.2015
Die Verjährung von Ansprüchen der weichenden Erben aus § 12 HöfeO
Wird ein Hof nach der Höfeordnung vererbt, so wird stets nur ein Erbe Hoferbe. Die anderen Miterben, die nicht Hoferben geworden sind (die sogenannten »weichende Erben«), haben gegen den Hoferben einen Anspruch auf Abfindung in Geld. Miterben sind dabei alle diejenigen, die gesetzliche Erben des Hofeigentümers sind und daher Miteigentümer des Hofes geworden wären, wäre der Hof nicht nach der Höfeordnung an nur einen Hoferben vererbt worden.
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Münster, 07.01.2015
Das seltene Beschwerderecht weichender Erben gegen die gerichtliche Genehmigung eines Hofübergabevertrages
Ein Hofübergabevertrag muss, damit er wirksam ist, vom Landwirtschaftsgericht genehmigt werden. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens werden auch die weichenden Erben in aller Regel angehört und haben dort die Möglichkeit, ihre Einwendungen gegen den Hoferben vorzubringen. Entscheidet das Gericht jedoch positiv zugunsten des Hoferbens und genehmigt den Hofübergabevertrag, so haben die weichenden Erben nur in einigen wenigen Ausnahmefällen eine Möglichkeit, gegen diese Genehmigung vorzugehen. Ihnen fehlt das Beschwerderecht.
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Münster, 07.01.2015
Wann ist ein Hof ein Hof?
Solange im Grundbuch vermerkt ist, dass der Hof ein Hof ist, findet das Sondererbrecht der Höfeordnung Anwendung – so die allgemeine Vorstellung. Nach der Höfeordnung tritt der Verlust der Hofeigenschaft erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, oder wenn der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.
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Münster, 06.01.2015
Haftung für Dritte bei cross-compliance-Verstößen?
Ein Landwirt macht nicht alles selbst. Er ist auf die Hilfe von Familienangehörigen, Mitarbeitern und Lohnunternehmern angewiesen. Welche Konsequenzen hat es aber, wenn diese Personen einen Fehler machen und die zuständige Behörde diesen als einen cross-compliance-Verstoß wertet? Können dann gegen den Betriebsinhaber Sanktionen in Form von Prämienkürzungen und ggf. auch Bußgelder verhängt werden?
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Münster, 06.01.2015
Sanktionsfalle Agrarreform!
Die Agrarreform, die jetzt im Jahr 2015 umgesetzt werden wird, hat es in sich. Betrachtet man die zahlreichen neuen Regelungen, so stellt man einen Paradigmenwechsel fest, der gravierende Auswirkungen für jeden einzelnen Landwirt haben wird. Bei der letzten Agrarreform 2005 stand die Entkopplung im Vordergrund, also die Ersetzung der produktionsbezogenen Prämien durch eine Einkommensbeihilfe. Konsequenz war, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen die Frage, was und insbesondere wie angebaut wurde – abgesehen von den cross-compliance-Regelungen – keine Rolle mehr gespielt hat. Dies hat zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung und darüber hinaus zu einer größeren Rechtssicherheit bei den Landwirten geführt.
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Münster, 06.01.2015