Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Wiederanlage von Dauergrünland in Niedersachsen?

In Niedersachsen galt - wie auch in einigen anderen Bundesländern – in der Vergangenheit eine Dauergrünlanderhaltungsverordnung. Diese basierte auf der Feststellung, dass sich der Anteil der Flächen, die als Dauergrünland genutzt wurden, im Verhältnis zur gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche bezogen auf die Referenzjahre 2003 bzw. 2005 um mehr als 5 % verringert hatte. Die Verordnung verbot daher für alle Landwirte, die Direktzahlungen beantragten, den Umbruch von Dauergrünland. Soweit die Landwirtschaftskammer Niedersachsen einen unzulässigen Umbruch von Dauergrünland feststellte, wurde den Landwirten durch Verwaltungsakt aufgegeben, das Dauergrünland wieder anzulegen. Hier haben sich im letzten Dezember interessante neue Entwicklungen ergeben.

Zunächst hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 02.12.2014- 10 LA 100/14 - entschieden, dass die Dauergrünlanderhaltungsverordnung keine Ermächtigung für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen enthält, die Wiederanlage von Dauergrünland anzuordnen. Ein entsprechender Bescheid der Landwirtschaftskammer war bereits in 1. Instanz aufgehoben worden. Diese Entscheidung ist vom Oberverwaltungsgericht bestätigt worden. Landwirte, die entsprechende Bescheide der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zur Wiederanlage von Dauergrünland erhalten und hiergegen geklagt haben, können sich auf diese Entscheidung in dem noch laufenden Verfahren berufen.

Ferner hat das Ministerium durch Erlass vom 11.12.2014 festgestellt, dass sich der Anteil des Dauergrünlandes im Verhältnis zur gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche im Jahre 2014 nicht mehr um mehr als 5 % verringert hatte. Damit konnte die Dauergrünlanderhaltungsverordnung in Niedersachsen im Jahre 2014 keine Wirkung mehr entfalten. Soweit somit im Jahre 2014 durch die Landwirtschaftskammer die Wiederanlage von Dauergrünland angeordnet worden ist, sind diese Bescheide rechtswidrig. Soweit die Landwirte hiergegen geklagt haben, können sie sich jetzt hierauf berufen. Aber auch für diejenigen, die sich gegen vor 2014 ergangene Bescheide zur Wiederanlage von Dauergrünland in einem Klageverfahren gewährt haben, steigen nun die Prozessaussichten. Sie können sich darauf berufen, dass die Landwirtschaftskammer jetzt eine Wiederanlage von Dauergrünlandflächen nicht mehr verlangen könne, weil der Landwirt im Jahre 2014 das Recht gehabt hat, Dauergrünland umzubrechen. Der ursprüngliche Bescheid zur Wiederanlage des Dauergrünlandes sei daher im Jahre 2014 rechtswidrig geworden.

Diese neuen Umstände beziehen sich leider nur auf die Rechtsverhältnisse in der Vergangenheit. Ab dem 01.01.2015 ist die Verpflichtung zur Erhaltung von Dauergrünland Teil der Greeningverpflichtung. Es gelten nun andere Rechtsgrundlagen.


                                                                         aus Newsletter Agrarrecht 1/2015

 

 

Münster, 10.03.2015

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht