Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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7-Jahresfrist für Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude in NRW weggefallen

Seit dem 07.04.2009 ist die 7-Jahresfrist für die Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude in NRW – wieder – weggefallen. § 35 Abs. 4 BauGB hat die Nutzungsänderung ehemals land- oder forstwirtschaftlich genutzter Gebäude erleichtert. Sofern die äußere Gestalt des Gebäudes erhalten blieb und einige andere Voraussetzungen erfüllt waren, ist eine Nutzungsänderung für solche Gebäude erleichtert worden. Bis zu drei Wohnung je Hofstelle können auf dieser Weise zusätzlich geschaffen werden, wobei diese Wohnungen unabhängig von dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden können. Nach und nach werden solche Nutzungsänderungen erleichtert: So war es ursprünglich notwendig, dass die Umnutzung unmittelbar einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung folgte, so sollte später noch sieben Jahre nach Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eine Umnutzung zu Wohnzwecken erfolgen. Schließlich hat der Bundesgesetzgeber die Länder ermächtigt, durch Landesrecht vorzusehen, dass auf die 7-Jahresfrist gänzlich verzichtet wird. Diese Regelung lief Ende des Jahres 2008 aus. Danach galt in Nordrhein-Westfalen wieder die 7-Jahresfrist. Übrigens hatte der Bundesgesetzgeber im Jahre 2008 die Länder ermächtigt, nunmehr unbefristet von der 7-Jahresfrist abzusehen. Am 07.04.2009 ist eine entsprechende Regelung in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten und seither ist es also in Nordrhein-Westfalen möglich, ehemals land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude zu Wohnzwecken umzubauen, auch wenn die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung länger als sieben Jahre zurückliegt. Damit dürfte die Umnutzung „aufgegebener“ land- oder forstwirtschaftlicher Gebäude erheblich an Bedeutung gewinnen.

Münster, 29.04.2011

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht