Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

Rechtsinfo Archiv

Zurück

Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
„Sperrgrundstücke“ verleihen keine Klagebefugnis

Immer dann, wenn größere Investitionsvorhaben – insbesondere im Außenbereich – großen politischen Widerstand erzeugen, besteht die Gefahr, dass ein Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zum Standort des Vorhabens von politischen Gegnern erworben wird, um dann als Eigentümer zunächst Einwendungen und nach Genehmigung des Vorhabens Klage zu erheben. Die Motivation für den Erwerb des Grundstückes besteht in diesem Fall ausschließlich darin, das Vorhaben zu verhindern. Die Grundstücke werden daher landläufig als »Sperrgrundstücke« bezeichnet.

Nach ständiger Rechtsprechung verleihen diese Grundstücke den neuen Eigentümern aber keine Befugnis, Einwendungen zu erheben oder im Wege der Klage gegen die Erteilung einer Genehmigung vorzugehen. Die Rechtsprechung hält den neuen Eigentümern entgegen, dass sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten würden. Ein derartiger Rechtsmissbrauch bestünde darin, dass die subjektive Motivation der neuen Eigentümer ausschließlich dahin gehe, eine (unzulässige) Interessentenklage im Gewande der Verletztenklage zu erheben. Bloße politische Gegner eines Vorhabens haben nämlich im Regelfall kein eigenes Klagerecht. Diese gesetzliche Regelung kann nicht dadurch umgangen werden, dass man ausschließlich, um ein Klagerecht zu erhalten, Eigentum erwirbt.

Die Rechtsprechung ist eindeutig und gefestigt. Probleme bestehen darin, dem neuen Eigentümer den Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Einfach ist das dann, wenn der neue Eigentümer seine Motivation öffentlich dargelegt hat. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Rechtsprechung aus einer sogenannten Gesamtschau die Überzeugung gewinnen, dass eine derartige Motivation tatsächlich vorgelegen hat. So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner Entscheidung vom 11.06.2014 (13 Lb 176/11) aus dem Umstand, dass es sich bei dem Grundstück um eine relativ kleine landwirtschaftliche Nutzfläche handelte, die von den neuen Eigentümern selbst landwirtschaftlich auch nicht genutzt wurde, gefolgert, dass die Absicht bestanden habe, ein bloßes Sperrgrundstück zu erwerben. Weiter verweist das Oberverwaltungsgericht darauf, dass die neuen Eigentümer, das in Rede stehende Grundstück erworben hatten, obwohl der Veräußerer zuvor bereits in Verhandlungen mit dem Vorhabenbetreiber gestanden hatte, der das Grundstück zur Realisierung des Vorhabens benötigte. Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass hier eine eindeutige Verhinderungsmotivation vorgelegen habe und wies die Klage der neuen Eigentümer mit dieser Begründung ab. Diese Konstellation sollten auch Landwirte immer im Blick haben, wenn bei größeren landwirtschaftlichen Investitionsvorhaben kurz vor deren Auslegung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens Grundstücke in unmittelbarer Nachbarschaft den Eigentümer wechseln. In diesem Fall sollte immer genau geprüft werden, ob hier nicht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt.

Münster, 07.01.2015

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dipl.-Verwaltungswirt