Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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OVG Lüneburg zu offensichtlichen Fehlern im Antragsverfahren

Landwirte, die Flächen- und/oder Tierprämien beantragen, müssen umfangreiche Antragsunterlagen ausfüllen. Hierbei kann es schnell zu Fehlern kommen. Die Vertau-schung von Flächen im Flächenverzeichnis, Zahlendreher bei der Angabe von Flä-chengrößen, bei Code- oder Ohrmarkennummern werden häufig erst im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle – also erst nach Ablauf der Antragsfrist – entdeckt. Aufgrund der vom Landwirt gemachten – fehlerhaften – Antragsangaben kann dann eine Prämie eigentlich nicht bewilligt werden. Zudem droht die Verhängung von Sanktionen.

Der Landwirt ist jedoch nicht völlig schutzlos gestellt. Das Gesetz gewährt Nachsicht in den Fällen, in denen die fehlerhafte Antragsangabe auf einem offensichtlichen Irrtum des Landwirtes beruht. In diesen Fällen kann der Antrag jederzeit – also auch noch nach einer Vor-Ort-Kontrolle – berichtigt werden. Die oben beschriebenen Zahlendreher werden im Regelfall als offensichtlicher Irrtum anerkannt. Probleme haben sich in der Vergangenheit dann ergeben, wenn ein Landwirt eine landwirtschaftliche Nutzfläche in sein Flächenverzeichnis aufgenommen hat, die er gar nicht bewirtschaftet. Stattdessen wird eine andere Fläche b ewirtschaftet, zu der jedoch keine Angaben im Flächenverzeichnis gemacht worden sind. Bei einer derartigen Vertauschung von Flächen stehen die Behörden häufig auf dem Standpunkt, dass für die beantragte Fläche keine Prämie bewilligt werden kann, da sie nicht bewirtschaftet wird. Für die bewirt-schaftete Fläche könne keine Prämie bewilligt werden, da insoweit kein Antrag vorliege. Dieser Argumentation ist nunmehr das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entgegengetreten.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann in derartigen Fällen ein offensichtlicher Fehler anerkannt werden, wenn bei einem Abgleich der Angaben im Flächenverzeichnis mit den Katasterunterlagen und mit der in der Örtlichkeit vorgefundenen und bewirtschafteten Fläche ohne weiteres erkennbar ist, dass eine Vertauschung vorliegt und die fehlerhafte Angabe offensichtlich auf einem Irrtum oder einem rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Verhalten des Landwirtes beruhte.

Wird bei einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle somit die Vertauschung einer Fläche festgestellt, sollte der Landwirt seine Antragsangaben gegenüber der Behörde berichtigen und darauf bestehen, dass auf der Grundlage des berichtigten Antrages die Prämie gewährt wird. Anderslautende Entscheidungen sollten mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Münster, 01.03.2004

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt