Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Neues Antragsverfahren "Milchprämie"

Milcherzeuger können erstmals 2004 eine Milchprämie beantragen. Grundlage für die Prämie ist die Referenzmenge, über die der Betrieb verfügt. Durch diese Milchprämie soll teilweise die Senkung des Milchpreises, die im Zuge der Agrarreform beschlossen wurde, ausgeglichen werden.

Grundlage für die Berechnung der Milchprämie ist die Milchreferenzmenge, die den Betrieb am Stichtag 31.03.des jeweiligen Kalenderjahres zugewiesen ist. Hat der Milcherzeuger im abgelaufenen Milchwirtschaftsjahr die Milch-Referenzmenge nicht beliefert, so kann keine Milchprämie gezahlt werden. Hiervon wird nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Landwirt der Behörde bis zum 15.05. des Jahres nachweist, dass er die Milcherzeugung aufgenommen hat oder dass ein Fall von höherer Gewalt vorliegt. Hat der Landwirt in seinem Antrag auf Gewährung der Milchprämie erklärt, dass er die Milcherzeugung aufnehmen werde, geschieht dies jedoch nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist (15.05.) so wird sein Antrag abgelehnt. Ferner wird gegen ihn eine Sanktion in Höhe der beantragten Milchprämie verhängt. Dieser Betrag wird von den übrigen Prämien, die der Landwirt in dem Antragsjahr erhält, in Abzug gebracht.

Hat der Milcherzeuger seinen Betrieb nach dem 31.03. eines Antragsjahres übertragen, wird die Milchprämie für dieses Antragsjahr dem Übergeber des Betriebes gewährt. Erwirbt ein Milcherzeuger an der sog. Milchquoten-Börse zu den jeweiligen Verkaufsterminen (01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres) eine Milch-Referenzmenge, so kann sich diese immer erst im nächsten Antragsjahr auf die Milchprämie auswirken.

Endet ein Pachtverhältnis, das vor dem 01.04.2000 begründet worden ist, so stellt sich für die beteiligten Vertragsparteien immer die Frage, ob mit der Rückgabe der Fläche auch eine Milch-Referenzmenge auf den Verpächter übergeht. Der Pächter hat in diesen Fällen unter Umständen die Möglichkeit, ein Übernahmerecht geltend zu machen. Hierüber und über die Frage, ob überhaupt und ggfls. in welcher Höhe eine Milch-Referenzmenge auf den Verpächter übergegangen ist, kann schnell Streit entstehen. Es stellt sich dann die Frage, wer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung eines derartigen Streites die Milchprämie beantragen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Streit stehende Milch-Referenzmenge bei der Molkerei solange dem Pächter zugeschrieben wird, bis eine Bescheinigung über den Übergang der Milch-Referenzmenge rechtskräftig geworden ist. Folglich kann der Pächter die Milchprämie zunächst beantragen. Wird jedoch später festgestellt, dass die Milch-Referenzmenge auf den Verpächter übergegangen war, so wird rückwirkend von der Molkerei seine Milch-Referenzmengenberechnung geändert. Die erhaltene Milchprämie muss dann zurückgezahlt werden. Um für diesen Fall die Verhängung von Sanktionen zu verhindern, sollte der Landwirt bereits bei der Antragstellung den gesamten Sachverhalt gegenüber der Behörde offen legen.

Die Höhe der Milchprämie ergibt sich aus einem Grund- und einem Ergänzungsbetrag. Der Grundbetrag beläuft sich auf:

* 8,15 €/t Milch-Referenzmenge für das Kalenderjahr 2004,

* 16,31 €/t Milch-Referenzmenge für das Kalenderjahr 2005,

* 24,49 €/t Milch-Referenzmenge für die nachfolgenden Kalenderjahre.

Zusätzlich zu diesen Grundbeträgen wird ein Ergänzungsbetrag gezahlt. Insoweit sind den Mitgliedsstaaten für die einzelnen Antragsjahre Gesamtbeträge zugewiesen worden, die sie verteilen können. Für das Jahr 2004 wird ein Ergänzungsbetrag in Höhe von 0,367 € je Kilogramm Milch-Referenzmenge gezahlt. Folglich beträgt die Gesamtprämie für das Jahr 2004 11,82 €/t. Für die nachfolgenden Antragsjahre wird die Ergänzungszahlung noch gesondert festgesetzt werden.

Anträge sind bis zum 15.05. eines Jahres zu stellen. Für die Gewährung der Prämie muss der Behörde ferner eine aktuelle Referenzmengen-Bescheinigung der Molkerei oder im Falle der Direktvermarktung des Hauptzollamtes vorliegen. Diese Referenzmengen-Bescheinigung wird von der Molkerei bzw. dem Hauptzollamt unmittelbar der für die Gewährung der Milchprämie zustehenden Landesstelle übersandt. Der Landwirt, der keinen Milchprämienantrag stellt, hat die Möglichkeit, der Übermittlung der Referenzmengen-Bescheinigung an die für die Milchprämiengewährung zuständigen Behörde schriftlich bei der Molkerei oder beim Hauptzollamt zu widersprechen.

Die Milchprämien werden jedes Jahr von den zuständigen Behörden durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.

Münster, 01.03.2005

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt