Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Bundesverwaltungsgericht: Offensichtlicher Irrtum schon bei gutem Glauben

Fehler bei der Beantragung von Betriebsprämien oder bei einer Förderung im Rahmen von Agrar- und Umweltmaßnahmen können gravierende Folgen haben. Insbesondere falsche Angaben zur Lage und Größe der bewirtschafteten Flächen können zu Sanktionen führen, wodurch der Gesamtbetrag der Förderung erheblich vermindert wird. Aber nicht jeder Irrtum bei der Antragstellung muss derartige Konsequenzen haben. Das Gesetz macht nämlich bei offensichtlichen Irrtümern eine Ausnahme. Derartige Fehler können jederzeit korrigiert werden. Eine Kürzung der Prämie, insbesondere die Verhängung einer Sanktion, kommt dann nicht in Betracht.

Offensichtlich ist ein derartiger Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang des Antragsverfahrens oder aus den Vorgängen bei der Abgabe des Antrages für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt. Obwohl das Gesetz neben der Offensichtlichkeit keine weiteren Voraussetzungen formuliert, gingen insbesondere das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und ihm nachfolgend zahlreiche Verwaltungsgerichte davon aus, dass die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums dann ausscheide, wenn der Antragsteller auch nur leicht fahrlässig gehandelt habe. Diese Einschränkung hat in den meisten Fällen dazu geführt, dass die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums verweigert wurde. Schließlich beruhen die meisten Fehler im Antragsverfahren auf einem Sorgfaltspflichtverstoß und damit auf einem fahrlässigen Verhalten des Antragstellers. Dieser einschränkenden Rechtsprechung hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht einen Riegel vorgeschoben. Das Gesetz wolle nämlich nicht nur unvermeidbare Irrtümer als offensichtliche Irrtümer anerkennen. Erforderlich sei lediglich, dass der Antragsteller im guten Glauben gehandelt habe.

Ist es somit zu einem Fehler in einem Antragsverfahren gekommen, der auf einem offensichtlichen Irrtum des Antragstellers beruht, reicht es aus, wenn dieser darlegt, dass er keine Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Angabe hatte. Der Fehler kann dann jederzeit noch korrigiert werden, ohne dass dies nachteilige Folgen für den Antragsteller hat.

Münster, 03.11.2009

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht