Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
EuGH entscheidet über Stilllegungsprämien

Das alte Prämienrecht sieht eine klare Regelung für den Fall vor, dass Stilllegungsflächen teilweise nicht anerkannt werden. In diesem Fall werden die mit Kulturpflanzen bestellten Flächen anteilmäßig gekürzt. Ferner erhält der Landwirt für die nicht anerkannten Stilllegungsflächen keinen Stilllegungsausgleich. Dieser kann zusätzlich noch im Rahmen von Sanktionen gekürzt werden. Fehler bei der Flächenstilllegung wirkten sich somit doppelt aus. Welche Konsequenzen hat aber der umgekehrte Fall, wenn die Behörde die mit Kulturpflanzen bestellten Flächen teilweise nicht als prämienfähig anerkennt? Muss dann auch der Stilllegungsausgleich anteilmäßig gekürzt werden?

Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg hatte in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 diese Frage bejaht. In der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren äußerte das Bundesverwaltungsgericht allerdings erhebliche Bedenken gegen diese Rechtsauffassung. Das Gesetz sieht nämlich eine derartige anteilmäßige Kürzung des Stilllegungsausgleiches nicht ausdrücklich vor.

Allerdings sah sich das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, über diese Frage unmittelbar eine Entscheidung zu treffen. Vielmehr wurde die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Dieser hat nun zu entscheiden, ob die Stilllegungsprämie nach der alten Rechtslage zu kürzen war, wenn die mit Kulturpflanzen bestellten Flächen teilweise nicht prämienfähig waren.

Landwirte, bei denen eine derartige Kürzung des Stilllegungsausgleiches in der Vergangenheit erfolgt ist, und bei denen die Widerspruchs- bzw. Klageverfahren noch nicht abgeschlossen sind, sollten die Aussetzung der Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs beantragen.

Münster, 08.02.2006

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt