Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Sonderprämie: keine Ablehnung bei zu früh gestellten Anträgen

Zahlreiche Landwirte in Niedersachsen haben noch heute Probleme mit ihren Anträgen auf Gewährung der Sonderprämie für das Antragsjahr 2003 bei der Ausfuhr von Tieren in ein Drittland. Da in diesem Jahr erstmals das genaue Ausfuhrdatum unmittelbar über die Zollverwaltung zur HIT-Datenbank gemeldet wurde, mussten die Landwirte nicht auf den Rücklauf des Formulars T 5 warten. Viele haben daher unmittelbar, nachdem die Tiere vom Spediteur vom Hofgelände abgeholt worden waren, noch am gleichen Tag einen Antrag auf Gewährung der Sonderprämie gestellt. Im Rahmen der Antragsbearbeitung wurde dann von der Behörde festgestellt, dass die Tiere erst einen Tag, nachdem sie vom Hofgelände abgeholt worden waren, das Gebiet der Europäischen Union verlassen hatten. Folglich hatten diese Landwirte einen Antrag gestellt, obwohl eine Ausfuhr der Tiere am Tag der Antragstellung noch nicht erfolgt war. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat daher die entsprechenden Anträge abgelehnt und zusätzlich Sanktionen verhängt.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat nun in einer Entscheidung vom 28.11.2006 den Ablehnungsbescheid aufgehoben und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen verpflichtet, die beantragte Sonderprämie zu bewilligen. Zwar sei der Antrag einen Tag zu früh gestellt worden, in dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere ausgeführt wurden, sei der Antrag jedoch zulässig geworden. Entscheidend sei der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Zu diesem Termin sei der Antrag daher zulässig gewesen. Gegen diese Entscheidung hat die Landwirtschaftskammer Rechtsmittel eingelegt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird hierüber voraussichtlich im Jahre 2008 entscheiden.

Münster, 22.01.2007

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt