Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
Widerstand gegen die Staatsgewalt bei einer Vor-Ort-Kontrolle?

Landwirte haben eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beachten. Die Einhaltung von umwelt-, tierschutz-, arbeits- und prämienrechtlichen Regelungen wird von den zuständigen Behörden häufig auch vor Ort auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Landwirts kontrolliert. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen verpflichten den Landwirt, derartige Prüfungen zuzulassen und an ihnen mitzuwirken.

Landwirte sind gut beraten, derartige Kontrollen zu akzeptieren und mit dem Prüfer auf einer sachlichen und neutralen Ebene auch kontroverse Dinge zu besprechen. Dennoch kommt es immer wieder zu mitunter lautstarken Auseinandersetzungen zwischen dem Landwirt und dem Prüfer. Verweist der Landwirt den Prüfer dann vom Hof und drängt ihn sogar mit körperlicher Gewalt aus seinem Stallgebäude, wird möglicherweise ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt eingeleitet. Nach § 113 Strafgesetzbuch (StGB) wird Widerstand gegen die Staatsgewalt mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen können auch höhere Strafen verhängt werden. Vor dem Hintergrund dieser Strafandrohung sollte ein Landwirt in jedem Fall einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.

Im Rahmen des Strafverfahrens sind zudem einige Besonderheiten zu beachten. Eine Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt hat nämlich dann zu unterbleiben, wenn die vom Prüfer durchgeführten Maßnahmen rechtswidrig waren. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass allein die Verpflichtung des Landwirts, Kontrollen zu dulden, den Prüfer nicht berechtigt, gegen den Willen des Landwirts eine Kontrolle in seinen Stallungen durchzuführen. In diesen Fällen muss vielmehr zunächst eine Duldungsverfügung erlassen werden. Dies kann auch mündlich durch den Prüfer vor Ort geschehen. Mit dieser Duldungsverfügung wird der Landwirt verpflichtet, die Prüfungsmaßnahmen zu dulden. Ferner kann der Prüfer dann, wenn der Landwirt mit dieser Duldungsverfügung nicht einverstanden ist, die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen. Bevor er den Eintritt in die Stallungen erzwingt, muss er jedoch die Anwendung von unmittelbarem Zwang androhen. Dieser kann dann notfalls mit Hilfe der Polizei angewandt werden. Nur dann, wenn diese formalen Voraussetzungen (Duldungsverfügung, Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung unmittelbaren Zwangs) erfüllt sind, kann die Durchführung einer Kontrolle gegen den Willen des Landwirts in rechtmäßiger Weise von der Behörde durchgesetzt werden.

Die Erfahrung zeigt, dass die Prüfer sich für berechtigt halten, Kontrollen gegen den Willen des Landwirts auch dann durchzuführen, wenn diese formalen Voraussetzungen nicht vorher „abgearbeitet“ werden. In einem strafrechtlichen Verfahren hat dies dann zur Folge, dass eine Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nicht erfolgen kann.

In einem von uns geführten strafrechtlichen Berufungsverfahren vor dem Landgericht Rottweil konnte durch nachdrückliches Aufzeigen dieser rechtlichen Zusammenhänge erwirkt werden, dass die in der I. Instanz vom Amtsgericht ausgesprochene Verurteilung (eine nicht unerhebliche Geldstrafe) aufgehoben und das Verfahren eingestellt wurde. Dem Landwirt wurde lediglich zur Auflage gemacht, eine geringe Geldbuße zu zahlen, um den noch verbliebenen Vorwurf der versuchten Körperverletzung abzugelten.

Zur Klarstellung:

Diese Ausführungen sollten keinen Landwirt veranlassen, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle eine Auseinandersetzung mit dem Prüfer zu suchen. Insbesondere muss realisiert werden, dass im Rahmen der Cross-Compliance-Regelungen die Verweigerung einer Vor-Ort-Kontrolle zu einem Verlust sämtlicher Prämien in dem betreffenden Antragsjahr führen kann.

Münster, 10.06.2008

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt