Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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EuGH prüft Vertrag über Zahlungsansprüche

Zahlungsansprüche können verpachtet oder verkauft werden. Bei einer Verpachtung müssen gleichzeitig eine entsprechende Anzahl von Flächen mit an den Übernehmer verpachtet werden. Seit Zuweisung der Zahlungsansprüche sind daher zahlreiche Verträge abgeschlossen worden, in denen Zahlungsansprüche übertragen worden sind. Da ein automatischer Übergang der Zahlungsansprüche bei Ende eines Pachtverhältnisses vom Pächter auf den Verpächter im Gesetz nicht vorgesehen ist, haben sich auch Pächter mit ihrem Verpächter häufig dahingehend geeinigt, dass sie die Zahlungsansprüche bei Pachtende übertragen. In vielen Fällen haben die Vertragsparteien dann vereinbart, dass dem Landwirt, der die Zahlungsansprüche abgibt, der betriebsindividuelle Betrag - also der "Top up" - wirtschaftlich verbleiben soll. Der übernehmende Landwirt hat sich dann verpflichtet, jährlich den Teil der Betriebsprämie, der sich aus dem betriebsindividuellen Betrag ergibt, an den übertragenden Landwirt abzuführen.

Ende August dieses Jahres ist nun vor dem Oberlandesgericht Oldenburg in einem Verfahren verhandelt worden, in dem es um eine derartige Vertragskonstruktion ging. Die Klägerin hatte ihren landwirtschaftlichen Betrieb veräußert und ihre Zahlungsansprüche auf den Käufer übertragen. Es wurde vereinbart, dass der Käufer einen Teil des betriebsindividuellen Betrages der jeweiligen Zahlungsansprüche jährlich an die Verkäuferin abzuführen hat. Im Hinblick auf eine geringe Anzahl von Zahlungsansprüchen sollte der gesamte Wert jährlich ausgezahlt werden. Da der Käufer die jährlichen Zahlungen nicht erbrachte, kam es zum Prozess. Obwohl sich der Käufer in dem Verfahren gar nicht darauf berufen hatte, problematisierte das Oberlandesgericht die Frage, ob der Vertrag über die Übertragung der Zahlungsansprüche möglicherweise wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam sei.

Die Zahlungsansprüche seien geschaffen worden, damit die Betriebsprämien den wirtschaftenden Landwirten zugute kommen und Geschäfte mit Zahlungsansprüchen durch Personen, die andere Vermögensinteressen außerhalb Landwirtschaft verfolgen würden, unterbunden, zumindest aber erschwert würden. In dem vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall sei es zwar zu einer formalen Übertragung der Zahlungsansprüche gekommen, diese sollten aber in Wirklichkeit zumindest teilweise im Innenverhältnis weiterhin den Übertragenden zustehen. Eine vom Gesetz vorgesehene endgültige Übertragung liege daher nicht vor. Die Betriebsprämie fließe nicht dem bewirtschaftenden Landwirt sondern einer anderen Person zu. Ein eventuelles Interesse des Käufers, den Kaufpreis nicht sofort in voller Höhe zahlen zu müssen, hätte durch eine entsprechende Vereinbarung von Ratenzahlungen erreicht werden können. Diese wäre dann in der Gesamthöhe bestimmt und begrenzt gewesen.

Letztlich kommt das Oberlandesgericht aber zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Regelungen im EU-Recht nicht zweifelsfrei und eindeutig seien. Das Oberlandesgericht hat daher dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine derartige Vertragskonstruktion mit dem EU-Recht vereinbar ist. Der EuGH wird diese Frage nun beantworten, anschließend wird das Verfahren vor dem Oberlandesgericht fortgesetzt.

Der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts muss überraschen. Er steht im Widerspruch zu einer weit verbreiteten Vertragspraxis. Die Bedenken, die das Oberlandesgericht geäußert hat, können auch nicht überzeugen. Schließlich lässt das EU-Recht die Verpachtung von Zahlungsansprüchen zu. Wirtschaftlich bedeutet dies aber, dass ein Teil der aufgrund des verpachteten Zahlungsanspruches gezahlten Betriebsprämie an den Verpächter abgeführt wird. Somit ist im EU-Recht selbst der Fall angelegt, den das Oberlandesgericht hier problematisiert. Der Gesetzgeber hatte aber keine Bedenken, bei einer zeitweisen Überlassung von Zahlungsansprüchen im Rahmen eines Pachtvertrages die teilweise "Weitergabe" des wirtschaftlichen Vorteils, den die Zahlungsansprüche bewirken, an den Verpächter zu akzeptieren. Warum eine derartige vertragliche Regelung bei Abschluss eines Kaufvertrages - also bei einer endgültigen Übertragung eines Zahlungsanspruches - nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen sollte, ist nicht einzusehen. Es bleibt daher zu hoffen, dass der EuGH die Vorlagefrage des Oberlandesgerichts in diesem Sinne beantworten wird.

Dennoch sollten Landwirte, die jetzt einen Kaufvertrag über Zahlungsansprüche abschließen wollen, von vertraglichen Klauseln, wonach Teile der Betriebsprämie an den Verkäufer "weitergeleitet" werden Abstand nehmen. Sinnvoller ist es, einen Kaufpreis auszuweisen und dann eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Bei bereits bestehenden Verträgen sollte zunächst abgewartet werden, wie der EuGH entscheiden wird.

Münster, 06.10.2008

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt