Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Zahlungsansprüche und Milchquoten

Landwirten, die im Jahre 2005 Milchviehhaltung betrieben haben, wurde ein auf der Grundlage der Milchreferenzmenge berechneter zusätzlicher betriebsindividueller Betrag zur Berechnung der Zahlungsansprüche zugewiesen. Maßgebend für die Berechnung war der Umfang der Milchreferenzmenge, die dem Landwirt am 31. März 2005 zustand. Hier sind Probleme aufgetreten, wenn Landwirte im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 Milchreferenzmengen von anderen Landwirten übernommen oder - z. B. aus einem Pachtverhältnis - zurück übertragen bekommen haben. In diesen Fällen berechneten die Molkereien die Milchreferenzmengen auf der Grundlage der von den Landesstellen ausgestellten Bescheinigungen neu. Dies geschah allerdings nicht immer in der eindeutigen Form, die wünschenswert gewesen wäre.

Dies mag ein Beispiel verdeutlichen. Ein Landwirt ist Inhaber einer Milchreferenzmenge von 400.000 kg. Zum 01.01.2005 hat er eine Milchreferenzmenge in Höhe von 100.000 kg übernommen. Die Milchreferenzmenge war zu diesem Zeitpunkt bereits mit 60.000 kg beliefert worden. Im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 waren somit noch 40.000 kg belieferbar. Die zuständige Landesstelle hat eine Bescheinigung erteilt, aus der sich ergibt, dass der Landwirt zum 01. Januar 2005 eine Milchreferenzmenge von 100.000 kg übernommen hat. Die Molkerei war nun verpflichtet, die Milchreferenzmenge des Landwirtes neu zu berechnen. Sie berechnete die Milchreferenzmenge zum 01.01.2005 mit 400.000 kg plus 40.000 kg, mithin 440.000 kg. Ab dem 01. April 2005 wurde eine neue Milchreferenzmenge mit 400.000 kg plus 100.000 kg, mithin 500.000 kg berechnet. Die Molkerei hat somit für das Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 die von dem abgebenden Landwirt bereits angelieferte Milchmenge in Abzug gebracht. Dies ist rechtswidrig.

Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt der von der Landesstelle ausgestellten Bescheinigung. Dort ist eindeutig niedergelegt, dass eine Milchreferenzmenge in Höhe von 100.000 kg zum 01. Januar 2005 auf den Landwirt übergegangen ist. Eine Aufteilung dieser Referenzmenge in einen bereits belieferten und in einen nicht belieferten Teil ergibt sich aus dieser Bescheinigung nicht. Da die Molkerei verpflichtet ist, die Bescheinigung so umzusetzen, wie sie ihr vorliegt, muss sie somit zum 01. Januar 2005 die Milchreferenzmenge vollständig neu - also mit 500.000 kg - berechnen. Dies ändert natürlich nichts daran, dass die von dem abgebenden Landwirt schon angelieferte Milchmenge von dem übernehmenden Landwirt nicht noch mal angeliefert werden darf.

Dies ist nun im Ergebnis auch vom Verwaltungsgericht Stade in einer Entscheidung vom 19. Oktober 2007 bestätigt worden. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass für die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages maßgebend ist, welche Milchreferenzmenge der Landwirt am 31. März 2005 "zur Verfügung stand". Hierunter ist die Gesamtmilchreferenzmenge eines Betriebsinhabers zum Stichtag des 31. März zu verstehen, unabhängig davon, welche Referenzmenge bereits zuvor vermarktet worden ist bzw. dem Betriebsinhaber im jeweiligen Milchquotenjahr noch verbleibt. Maßgebend ist somit die Referenzmenge, die dem Erzeuger am 31. März 2005 zur Verfügung stand, wobei alle Übertragungen, Überlassungen, Umwandlungen und zeitweiligen Neuzuweisungen, die während des 12-Monats-Zeitraums erfolgt sind, zu berücksichtigen sind.

Die Landesstelle kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Molkerei eine anders lautende Mitteilung über die Höhe der dem Landwirt zustehenden Milchreferenzmenge gemacht hat. Entscheidend ist, welche Milchreferenzmenge dem Landwirt objektiv zustand und nicht welchen Inhalt die Bescheinigung der Molkerei hat.

Münster, 10.06.2008

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt