Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
Weidetierunterstand im Außenbereich

Bei einem Weidetierunterstand handelt es sich um eine bauliche Anlage, die im Außenbereich ohne weiteres zulässig ist, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Die Baugenehmigungsbehörden prüfen daher in derartigen Fällen sehr genau, ob der Antragsteller einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Baugesetzbuches führt. Ausgangspunkt für diese Prüfung ist die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach nicht jede landwirtschaftliche Betätigung ohne weiteres die Voraussetzung für die Anerkennung eines Betriebes im Sinne des Bauplanungsrechtes erfüllt. Es wird dann geprüft, ob die landwirtschaftliche Betätigung auf Gewinnerzielung ausgerichtet und auf Dauer - und zwar für Generationen - angelegt ist. Bei kleineren Betrieben, die zudem noch in erheblichem Umfang auf Pachtflächen wirtschaften, kommt die Behörde dann schnell zu dem Ergebnis, dass eine landwirtschaftliche Betätigung im Sinne des Baugesetzbuches nicht vorliegt. Das Bauvorhaben sei daher im Außenbereich nicht privilegiert und folglich unzulässig. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht in jedem Fall richtig.

Die Errichtung einer baulichen Anlage im Außenbereich ist nämlich nicht nur dann privilegiert, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, sondern auch dann, wenn die bauliche Anlage gerade nur im Außenbereich errichtet werden kann. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat aber im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung bereits Anfang 1979 entschieden, dass sie auch einen Weidetierunterstand erfassen kann. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes rechtfertigt eine Weidetierhaltung, die nach Umfang und Arbeitsaufwand über eine bloße Freizeitbeschäftigung erheblich hinausgeht, aber wegen der mangelnden (auf Generationen berechneten) Dauerhaftigkeit und der zweifelhaften Gewinnaussichten nicht als landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt werden kann, die Zulassung eines auf die Erfordernisse der landwirtschaftlichen Nutzung beschränkten offenen Unterstandes für das Vieh und zur Lagerung von Futtervorräten als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage noch nicht ausdrücklich in einem Verfahren entschieden. Es hat sich aber in einem Verfahren im Jahre 1989 zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz positiv geäußert.

Baugenehmigungsbehörden ist diese Rechtsprechung häufig nicht bekannt. Sie konzentrieren sich vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob der geplante Unterstand einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Landwirte, die die Errichtung eines Viehunterstandes im Außenbereich planen, sollten die Baugenehmigungsbehörden daher auf diese Rechtsprechung hinweisen und sich nicht ausschließlich in eine Auseinandersetzung über die Frage, ob der Unterstand einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, verwickeln lassen.

Münster, 10.06.2008

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt