Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
Entscheidung des EuGH zur Flächenstilllegung

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im letzten Jahr dem Europäischen Gerichtshof ein Verfahren zur Entscheidung vorgelegt, in dem es um das Verhältnis der Stilllegungsflächen zu den übrigen Antragsflächen eines Betriebes geht. Hintergrund war ein Fall, der noch nach altem Prämienrecht zu beurteilen war.

Die Behörde hatte bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass der Landwirt bestimmte, mit Kulturpflanzen bestellte Ackerflächen nicht ausreichend gepflegt hatte. Für diese Flächen wurde daher keine Flächenzahlung gewährt. Demgegenüber waren im Hinblick auf die Stilllegungsflächen keine Fehler festgestellt worden. Dennoch vertrat die Behörde die Auffassung, dass der Stilllegungsausgleich insgesamt gekürzt werden müsse. Das Verhältnis der anerkannten Stilllegungsflächen zu den anerkannten Flächen, die mit Kulturpflanzen bebaut gewesen waren, müsse dem Verhältnis entsprechen, in dem die Flächen zueinander im Antrag des Landwirtes gestanden hatten.

Das Bundesverwaltungsgericht sah für diese Rechtsauffassung keine Grundlage im Gesetz. Dies hat nun auch der EuGH bestätigt. Die Behörde war somit nicht berechtigt, aufgrund der nicht anerkannten Getreideflächen zusätzlich den Stilllegungsausgleich zu kürzen. Der Landwirt wird daher den bisher von der Behörde nicht bewilligten Teil des Stilllegungsausgleiches nachträglich mit Zinsen erhalten.

Diese Entscheidung des EuGH ist zwar zum alten Prämienrecht ergangen, die vom Gerichtshof entwickelte grundsätzliche Argumentation hat jedoch auch Bedeutung bei der Auslegung der jetzt im Hinblick auf die Betriebsprämien maßgebenden Rechtsvorschriften.

Münster, 22.10.2007

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht