Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
Baulast bei Umnutzung im Außenbereich

 

Wird eine Genehmigung für die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes im Außenbereich erteilt (z. B. für eine gewerbliche Lagerhaltung) lässt sich die Genehmigungsbehörde regelmäßig eine Baulast in das Baulastverzeichnis eintragen. In dieser Baulast verpflichtet sich der Landwirt keine Neubebauung für die frühere landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes vorzunehmen. Damit soll verhindert werden, dass der Landwirt den vorhandenen Gebäudebestand in einem ersten Schritt für eine gewerbliche Nutzung umnutzt und dann in einem zweiten Schritt für die landwirtschaftliche Nutzung einen Neubau errichtet. Eine derartige zusätzliche Versiegelung von Flächen im Außenbereich soll verhindert werden.

 

Eine derartige Baulast hatte ein Landwirt in Nordrhein-Westfalen auch im Hinblick auf einen alten Milchviehstall, der nunmehr zur gewerblichen Lagerhaltung genutzt werden sollte, akzeptiert. Die Milchviehhaltung war seit Langem aufgegeben. Der Hof hatte sich zu einem Pferdepensionsbetrieb mit Bewegungshalle weiterentwickelt. Einige Jahre nach Umnutzung des Milchviehstalls plante der Landwirt den Anbau eines offenen Pferdestalls ohne Boxen (so genannter Aktivstall) an die Bewegungshalle. Die Pferde sollten die Möglichkeit haben, das Stallgebäude jederzeit zu verlassen um sich im Außenbereich aufzuhalten. Dort sollte ein Futterplatz und einer Wasserstelle eingerichtet werden. Die hierfür erforderliche Baugenehmigung wurde von der Behörde unter Hinweis auf die eingetragene Baulast verweigert. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, den alten Kuhstall für die Unterbringung der Pferde umzubauen und anschließend zu nutzen. Diese Argumentation hat das Verwaltungsgericht Münster in einem von uns geführten Verfahren mit Urteil vom 15. März 2012 zurückgewiesen.

 

Nach dem Wortlaut der Baulast sei der Landwirt lediglich verpflichtet, keinen Neubau für die konkrete vormalige Nutzung des alten Stallgebäudes zu errichten. Die Baulast umfasse keine Verpflichtung zur Unterlassung von weiteren Neubaumaßnahmen ohne Eingrenzung auf einen bestimmten Betriebszweig einer landwirtschaftlichen Nutzung. Da sich der geplante Anbau, der als so genannter Aktivstall zur Unterbringung von Pferden genutzt werden sollte, deutlich von der früheren Nutzung des alten Milchviehstalles unterscheidet, hat das Verwaltungsgericht die Behörde verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Eintragung einer Baulast nach einer Umnutzung eines früheren landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes schließt somit nicht in jedem Fall die Errichtung eines Neubaus auf der Hofstelle für andere Zwecke aus.

 

Münster, 23.11.2012

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht