Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
Hemmstoffe in der Milch – B-Probe erforderlich?

Molkereien sind verpflichtet, die von einem Landwirt angelieferte Milch regelmäßig auf das Vorhandensein von Hemmstoffen zu untersuchen. Die hierfür notwendige Milchprobe wird von dem Milchwagenfahrer in einem automatisierten Verfahren beim Abholen der Milch gezogen und anschließend in einem Labor untersucht. Der Landwirt hat keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die Probe ordnungsgemäß gezogen und untersucht worden ist. Eine B-Probe wird nicht gezogen. Die Restprobe wird vom Labor unmittelbar nach der Untersuchung weggeschüttet. Bei einem für den Landwirt nicht nachvollziehbaren positiven Ergebnis entstehen dann erhebliche Beweisschwierigkeiten, da keine zweite Probe zur Verfügung steht, um die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses prüfen zu können. Will der Landwirt die Kürzung des Milchgeldes nicht akzeptieren und sich in dem regelmäßig eingeleiteten Strafverfahren erfolgreich verteidigen, ist er aber darauf angewiesen, die Untersuchung anhand einer zweiten Probe wiederholen zu lassen.

Das Gesetz schreibt im Hinblick auf amtliche Proben ausdrücklich vor, dass eine B-Probe gezogen werden muss und versiegelt beim Landwirt zu belassen ist. Dies gilt somit in den Fällen, in denen Proben durch Mitarbeiter der Veterinärämter gezogen werden. Rechtlich problematisch ist, ob diese gesetzliche Regelung auch anwendbar ist, auf Milchproben, die im Auftrag der Molkerei auf der Grundlage der Milch-Güteverordnung gezogen werden.

Ein Landwirt aus dem Münsterland hatte sich in einem strafrechtlichen Verfahren darauf berufen, dass die fehlende B-Probe zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der A-Probe führe. Amtsgericht und Landgericht ließen sich hiervon nicht überzeugen und verurteilten den Landwirt zu einer Geldstrafe, weil er mit Hemmstoffen belastete Milch in den Verkehr gebracht habe. Vor dem Oberlandesgericht konnte nun vor dem Hintergrund der sich aus dem Fehlen der B-Probe ergebenden rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten eine Einstellung des Verfahrens erwirkt werden.

Landwirten stehen somit durchaus Argumente zur Seite, wenn sie das Ergebnis einer Milchprobenuntersuchung nicht akzeptieren wollen.

Münster, 22.10.2007

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht