Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Neue Düngeverordnung - Betriebe in "roten Grundwasserkörpern" mit Übergangsfrist

Die neue Düngeverordnung in der Fassung des Referentenentwurfs vom Februar 2020 fand nunmehr durch den Bundesrat am 29.03.2020 seine Zustimmung. Hierdurch werden zukünftig, die in den Fachkreisen schon mehrfach und ausführlich erörterten, Auswirkungen Wirklichkeit. Insbesondere das Wirtschaften auf Betrieben, deren Flächen im sog. roten Grundwasserkörper liegen, wird deutlich erschwert.

Die neue Düngeverordnung sieht vor, dass in den Grundwasserkörpern, die vermeintlich wegen einer Überschreitung des Nitratschwellenwertes sich in einem schlechten chemischen Zustand befinden, solche Bereiche nicht als belastetes Gebiet ausgewiesen werden dürfen, die nachweislich unbelastet sind. In den Grundwasserkörpern, die sich in einem guten chemischen Zustand befinden, dagegen sollen Bereiche, welche um nitratbelastete Messstellen herum liegen, als belastetes, d. h. rotes Gebiet, ausgewiesen werden. Hierdurch soll die mehrfach angeführte Binnendifferenzierung innerhalb der einzelnen Grundwasserkörper gewährleistet werden.

Wie genau die sog. Binnendifferenzierung in den einzelnen Bundesländern umzusetzen ist, soll durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung geregelt werden. Die Binnendifferenzierung soll bis zum 31.12.2020 abgeschlossen werden. Erst ab dem 01.01.2021 sollen in den ausgewiesenen belasteten Gebieten des roten Grundwasserkörpers die nunmehr beschlossenen Verschärfungen für die Ausbringung von Düngemittel wirken. Inwieweit es den einzelnen Bundesländern tatsächlich gelingt, die an sich bereits bestimmten roten Grundwasserkörper zu überarbeiten, bleibt abzuwarten. Jedenfalls die zwischenzeitlich in Nordrhein-Westfalen erlassene Landesdüngeverordnung vom 24.03.2020 gibt hier Anlass zur Hoffnung. Die Fläche der nitratbelasteten Gebiete konnte im Rahmen der Binnendifferenzierung erheblich reduziert werden. Nur hier gelten noch die seitens des Landesgesetzgebers vorgegebenen weiteren Bearbeitungseinschränkungen, wie z. B. die Verpflichtung zur unverzüglichen Einarbeitung.

Die neuen Regelungen gewähren damit allen landwirtschaftlichen Betrieben, die bislang davon ausgehen mussten, in einem solchen roten Grundwasserkörper zu liegen, Aufschub. Insbesondere das vorgesehene Verbot der Düngung von über 80 % des ermittelten Düngebedarfs sowie die eingeschränkte Herbstdüngung muss erst 2021 berücksichtigt werden. Dies ist erst einmal positiv.

Für Landwirte gilt es aber bereits jetzt zu überprüfen, ob ihre landwirtschaftlichen Flächen sich im roten Grundwasserkörper befinden. Schließlich zeigen die Stellungnahmen der vergangenen Wochen, insbesondere des Hydrogeologen Dr. Hannappel, dass die derzeitigen Festsetzungen fachlich nicht gerechtfertigt sind. Ob diese Mängel im Rahmen der Binnendifferenzierung tatsächlich behoben werden können, müsste überprüft werden. Denn es muss möglichst vermieden werden, dass der Betrieb ab dem Jahr 2021 vor vollendeten Tatsachen steht. Landwirte sollten daher die Entwicklung genau beobachten und sich gegebenenfalls beraten lassen.

Münster, 26.06.2020

Henning Schulte im Busch, Rechtsanwalt