Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Keine Sanktion für fehlerhafte Codierung im Sammelantrag - Greening Auflagen

Landwirte haben in ihrem Sammelantrag die beihilfefähigen Flächen nachzuweisen und diesen ist jeweils ein Nutzungscode zuzuordnen. Fehlerhafte Angaben zu den Flächen und dem jeweiligen Nutzungscode im Sammelantrag führen dazu, dass die beantragte Prämie teilweise nicht gewährt wird. Zusätzlich nimmt die Bewilligungsbehörde eine Verwaltungssanktion vor. Diese muss aber nicht in jedem Fall gerechtfertigt sein. Schließlich sehen die europäischen Vorschriften verschiedene Ausnahmefälle für das Absehen von einer solchen Verwaltungssanktion vor.

Dies verdeutlicht auch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Urteil vom 09. August 2019 - 2 K 127/19.NW). Im dortigen Verfahren hatte der Landwirt für seine Flächen einen Nutzungscode im Sammelantrag angegeben, der - entgegen der vorherigen Antragsjahre - nunmehr nicht als Nutzungscode für eine ökologische Vorrangfläche (ÖVF) anerkannt wurde. Diese Neuregelung war dem Antragsteller nicht bewusst. Die Bewilligungsbehörde kürzte daraufhin die Greening-Prämie. Zusätzlich wurde eine Verwaltungssanktion auf die verbleibende Prämie entsprechend der Regelungen Art. 26 ff. VO (EU) 640/2014 festgesetzt. Hiergegen setzte sich der Landwirt zur Wehr.

Das Verwaltungsgericht Neustadt sah die teilweise Ablehnung bzw. Kürzung der Greening-Prämie grundsätzlich als gerechtfertigt an. Maßgeblich seien alleine die Angaben des Landwirten im Sammelantrag, so dass die Voraussetzung zur Gewährung der vollständigen Prämie nicht erfüllt sei. Für eine darüber hinausgehende zusätzliche Verwaltungssanktion dagegen sei entgegen Art. 28 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 aber kein Raum, da die Voraussetzungen des Art. 77 Abs. 2 Buchstabe e) VO (EU) 1306/2013 gegeben seien. Hiernach darf keine Verwaltungssanktion verhängt werden, wenn der Verstoß lediglich einen geringfügigen Charakter aufweist. Die fehlerhafte Codierung der Fläche sei als geringfügiger Verstoß einzustufen, da der Landwirt die Flächen tatsächlich im Umweltinteresse genutzt habe. Negative ökologische Auswirkungen des Verstoßes für die Ziele der gewährten Greening-Prämie seien daher nicht zu erwarten. Insoweit sei für die Annahme der Geringfügigkeit auch nicht hinderlich, dass die fehlerhafte Angabe zur Überschreitung des pauschalen Toleranzwertes der Flächenabweichung geführt habe. Die Annahme eines „geringfügigen Charakters" bestimme sich nicht nur am Ausmaß der flächenmäßigen Unterschreitung, sondern der Gesamtumstände des Verstoßes und seiner negativen Folgen. Solche negativen Folgen seien aber gerade nicht eingetreten. Hiervon ausgehend ergebe sich kein Bedürfnis den Antragsteller weitergehend zu sanktionieren.

Fehlerhafte oder vertauschte Codierungen von Flächen im Sammelantrag sind nicht selten. Der Landwirt wird das Missgeschick erst einige Monate später mit Zuteilung der Prämien feststellen können. Die Flächen werden in der Zwischenzeit aber, wie von vornherein geplant, bewirtschaftet. Eine Berücksichtigung dieser Gegebenheiten im Einzelfall erfolgt im Antragsverfahren seitens der Bewilligungsbehörde aber nicht. Für betroffene Landwirte kann sich daher eine Überprüfung der festgesetzten Verwaltungssanktion durchaus lohnen und sie sollten sich gegebenenfalls rechtlich beraten lassen.

Münster, 26.06.2020

Henning Schulte im Busch, Rechtsanwalt