Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Junglandwirte: Gesellschaftsverträge überprüfen!

Mit der Agrarreform wird eine Zahlung für Junglandwirte eingeführt. Anspruchsberechtigt sind Landwirte, die nicht älter als 40 Jahre sind und sich erstmals als Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes niedergelassen haben. Ein Anspruch auf die Prämie besteht für 5 Jahre nach der Niederlassung. Somit können auch Junglandwirte, die in der näheren Vergangenheit einen Betrieb übernommen haben, noch einen Anspruch im Jahre 2015 haben.

Dem europäischen Gesetzgeber war bewusst, dass in der Praxis häufig eine sogenannte gleitende Hofübergabe erfolgt. Dies geschieht dadurch, dass der Hofinhaber mit dem Nachfolger einen Gesellschaftsvertrag abschließt, um ihn bereits in die unternehmerischen Planungen und Entscheidungen mit einzubeziehen. Weit verbreitet sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts zwischen Vater und Sohn. Auch in einem derartigen Fall kann unter Umständen ein Anspruch auf eine Prämie für Junglandwirte bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Junglandwirt die Gesellschaft wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnverteilung und finanzielle Risiken kontrolliert. Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der der Vater sich die letzten betrieblichen Entscheidungen vorbehält, kann daher eine Junglandwirteprämie nicht bewilligt werden.

Umgekehrt beginnt die 5-Jahres-Frist aber auch erst dann zu laufen, wenn die oben beschriebenen Kontrollbefugnisse des Junglandwirtes erstmalig vereinbart werden. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages kann somit rechtlich dazu führen, dass von einer erstmaligen Niederlassung des Junglandwirtes ausgegangen wird, so dass auch erstmalig die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirte vorliegen.

Bevor nun aber Gesellschaftsverträge kurzentschlossen geändert werden, um die Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteprämie herbeizuführen, sollten sich die jeweiligen Gesellschafter genau überlegen, ob eine derart starke Gesellschafterstellung des Junglandwirtes überhaupt gewünscht wird. Wird sie nämlich vereinbart, muss sie auch umgesetzt werden. Landwirte sollten sich daher vor Änderung eines Gesellschaftsvertrages beraten lassen.

Münster, 07.01.2015

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dipl.-Verwaltungswirt