Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
Genehmigung des Hofübergabevertrages

Im Rahmen der Hofnachfolge und der lebzeitigen Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes auf den Nachfolger gilt es zu berücksichtigen, dass der Übergabevertrag der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bedarf. Grundsätzlich gilt hier für jeden landwirtschaftlichen Betrieb § 2 GrdstVG.

Handelt es sich im Speziellen um die Übertragung eines Hofes im Sinne der Höfeordnung, ist das Landwirtschaftsgericht für die Genehmigung zuständig. Im Rahmen der Höfeordnung kommt eine Versagung der Genehmigung aus folgenden Gründen in Betracht:

  • Übernehmer ist nicht wirtschaftsfähig
  • der Hof wird an mehrere oder eine juristische Person übergeben
  • der Übernehmer wird mit untragbar hohen und unverhältnismäßigen Versorgungs- und Abfindungsleistungen belastet
  • Knebelung des Übernehmers durch weitreichende Rückforderung und Rücktrittsrechte

Mit der Frage der Genehmigungsfähigkeit nach Maßgabe der Höfeordnung hat sich jüngst das Oberlandesgericht Oldenburg beschäftigt (OLG Oldenburg, Beschluss v. 30.01.2020, Az. 10 W27/19). Es stellte sich die Frage, ob die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Hofübergabevertrages gemäß § 17 i. V. m. § 16 HöfeO durch das erstinstanzliche Landwirtschaftsgericht rechtmäßig war.

Das erstinstanzliche Landwirtschaftsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen und die entsprechende Genehmigung versagt. Es hielt den Übergabevertrag für nicht genehmigungsfähig, weil der Übernehmer nicht wirtschaftsfähig sei. Hier kam es also auf den vermeintlichen Versagungsrund der fehlenden Wirtschaftsfähigkeit an. Die Versagung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung von Hofübergabeverträgen gemäß § 17 i. V. m. § 16 HöfeO setzt voraus, dass der in Aussicht genommene Hoferbe in der Lage ist, den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften und dabei auch die geltenden Tierhaltungsstandards einzuhalten.

Der in Aussicht genommene Hoferbe hatte zwar eine landwirtschaftliche Ausbildung. Das erstinstanzliche Gericht lehnte die Genehmigung jedoch ab, weil er wegen festgestellter Verstöße gegen das Tierschutzgesetz nicht geeignet sei, den Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Es sei zu befürchten, dass er auch bei Flächenbewirtschaftung die vielfältigen gesetzlichen Bestimmungen nicht einhalten werde.

Dem hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit seinem Beschluss vom 30.01.2020 (Az. 10 W 27/19) widersprochen und die Versagung der Genehmigung aufgehoben.

Dabei hat es jedoch nicht positiv festgestellt, dass der Übernehmer trotz der Bedenken wirtschaftsfähig ist, sondern auf eine Ausnahmeregelung hingewiesen, die das erstinstanzliche Gericht übersehen hatte. Nach meiner Erfahrung wird diese Ausnahmevorschrift häufig übersehen: § 7 Abs. 1 S. 2 HS 2 Höfeordnung.

Danach kommt es auf die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben nicht an, wenn sämtliche Abkömmlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit ausscheiden und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Dies war in dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall zu bejahen. Denn weder die Ehefrau des Hofübergebers noch die gemeinsame Tochter waren wirtschaftsfähig. So musste der Übergabevertrag genehmigt werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss nochmals klargestellt hat, dass diese Ausnahme nicht nur bei Vererbung von Todes wegen, sondern auch bei der Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) gilt. Denn das Gesetz sieht für beide Fälle die genannte Ausnahme vom Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit in Anbetracht fehlender wirtschaftsfähiger Abkömmlinge bzw. Ehegatten vor.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es bei Vererbung aufgrund gesetzlicher Erbfolge von Todes wegen (ohne Testament) nur eine in § 6 Abs. 6 S. 2 2. HS HöfeO geregelte Ausnahme für den Ehegatten gibt, der nicht wirtschaftsfähig ist. Für Abkömmlinge gilt diese Ausnahme im Falle gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich nicht. Es ist dennoch ohne weiteres möglich, den Hof an einen Abkömmling zu vererben, der nicht wirtschaftsfähig ist, sofern weder wirtschaftsfähige Abkömmlinge noch wirtschaftsfähige Ehegatten vorhanden sind. Dies setzt aber zwingend voraus, dass ein entsprechendes Testament errichtet wird.

Diese Entscheidung macht darauf aufmerksam, dass die Begleitung und Beratung durch spezialisierte Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare unumgänglich ist, um eine wichtige Ausnahmevorschrift nutzen zu können und nicht erst den Instanzenweg beschreiten zu müssen.

Münster, 26.06.2020

Jutta Sieverdingbeck-Lewers, Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Agrar- und Erbrecht