Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

Rechtsinfo Archiv

Zurück

Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
EuGH: Umbruch und Anbau einer anderen Grünfutterart genügt nicht für Aufrechterhaltung des Ackerstatus

Viele Landwirtschaftsbehörden in Deutschland hatten es bisher zur Aufrechterhaltung des Ackerstatus von als Grünland genutzten Ackerflächen für ausreichend gehalten, wenn während der Periode von fünf Jahren ein Umbruch erfolgt und dann eine andere Sorte von Grünfutterpflanzen ausgesät und im Prämienantrag angegeben wird. Der EuGH hat jedoch durch Urteil vom 2. Oktober 2014 (C-47/13) diese Auffassung zurückgewiesen und entschieden, dass eine Fläche den Status als Ackerland verliert und zu Dauergrünland wird, wenn sie zwar während der Periode von fünf Jahren einmal umgebrochen wurde, anschließend aber nur eine andere Grünfutterpflanze angebaut wurde. Ein solcher Fall stelle keinen Bestandteil der Fruchtfolge in einem landwirtschaftlichen Betrieb dar.

Weil ein Umbruch von Dauergrünland nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nun generell nur noch mit Ausnahmegenehmigung zulässig ist, soweit landwirtschaftliche Prämien bezogen werden, müssen Landwirte, die auf die bisherige Praxis der Behörden vertraut haben, damit rechnen, dass die von ihnen auf solche Weise bewirtschafteten Flächen nun doch zu Dauergrünland geworden sind und ihren Ackerstatus verloren haben. Dies kann insbesondere bei gepachteten Flächen erhebliche weitere Probleme zur Folge haben.

In vielen Fällen enthalten Landpachtverträge nämlich Verpflichtungen des Pächters, während der gesamten Laufzeit des Pachtvertrages den bei Beginn des Pachtvertrages gegebenen Status als Ackerland aufrecht zu erhalten und die Flächen mit der Möglichkeit zur Nutzung als Ackerland bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugeben. Selbst wenn in dem Pachtvertrag eine solche Klausel nicht enthalten ist, könnte eine solche Verpflichtung aus der allgemeinen gesetzlichen Regelung in § 590 Abs. 2 BGB folgen, weil jedenfalls nach der neuen Prämienregelung vorherzusehen ist, dass eine ununterbrochene Nutzung einer Ackerfläche als Grünland über einen Zeitraum von fünf Jahren sich über die Dauer des Pachtvertrages hinaus auswirken wird, weil ein Umbruch in Ackerland dann grundsätzlich nicht mehr möglich sein wird. Wenn der Pächter hierfür keine ausdrückliche Erlaubnis von dem Verpächter eingeholt hatte, kommen dann Schadensersatzansprüche des Verpächters in Betracht, soweit die Pachtfläche nach der Beendigung des Pachtvertrages tatsächlich Dauergrünland darstellt.

Allerdings ist die Rechtslage insoweit noch unklar, denn es gibt hierzu noch keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Für die Fälle aus der Vergangenheit ist fraglich, ob ein Pächter die Umwandlung in Dauergrünland zu vertreten hat, weil nach der bisherigen Rechtslage nicht abzusehen war, ob und wie lange ein Verbot des Umbruchs von Dauergrünland überhaupt gelten wird. Zudem kann sich ein Pächter möglicherweise darauf berufen, dass er bis zu der Entscheidung des EuGH auf die Verwaltungspraxis einiger Landwirtschaftsbehörden vertrauen durfte und alles getan hat, um den Status als Ackerland aufrecht zu erhalten. Jedenfalls in Zukunft wird dies jedoch nicht mehr der Fall sein. Um den Status als Ackerlandaufrechtzuerhalten, muss eine Fläche daher innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren nicht nur umgebrochen werden, sondern auch zumindest für ein Jahr als Ackerland zum Anbau einer echten Ackerfrucht genutzt werden.


                                                                         aus Newsletter Agrarrecht 1/2015

 

 

Münster, 10.03.2015

Dr. Dirk Schuhmacher, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Agrarrecht