Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
Die immissionsschutzrechtliche Verbesserungsgenehmigung

Landwirte, die in die Erweiterung ihrer Tierhaltungsanlagen investieren wollen, stehen häufig vor dem Problem, dass die Grenzwerte (z. B. für die Geruchsbelastung) bereits durch die vorhandene Anlage und möglicherweise auch durch Anlagen von anderen Landwirten ausgeschöpft oder weit überschritten sind. Neue Anlagen, die zu weiteren Immissionen führen, sind dann im Regelfall nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Landwirt eine sogenannte Verbesserungsgenehmigung beantragt. Diese setzt voraus, dass die Neugestaltung und Erweiterung der vorhandenen Anlage zu einer deutlichen Reduzierung der bisherigen Immissionen führt. In einem derartigen Fall ist die neue Anlage selbst dann zulässig, wenn der Grenzwert weiterhin überschritten bleibt.

Diese deutliche Reduzierung der Immissionen muss dadurch herbeigeführt werden, dass der Landwirt alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Immissionen ausnutzt. Im Rahmen der Schweinemast bedeutet dies z. B. zwingend den Einbau von Abluftfiltern.

Wann genau von einer deutlichen Reduzierung beispielsweise der Geruchsbelastung ausgegangen werden kann, besagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Eine Reduzierung um 10 % sollte aber mindestens angestrebt werden, da ansonsten zu befürchten ist, dass die Behörden die Genehmigung unter Hinweis auf die nicht ausreichende Verbesserung ablehnen.

Die Verbesserungsgenehmigung ist geregelt im Bundesimmissionsschutzgesetz. Sie gilt daher unmittelbar für alle Verfahren, in denen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt wird. Fraglich ist, ob diese Grundsätze der Verbesserungsgenehmigung auch dann zur Anwendung kommen, wenn lediglich eine bloße Baugenehmigung beantragt wird. Hier ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Während das OVG Münster von einer Anwendbarkeit dieser Grundsätze ausgeht, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in zwei neueren Entscheidungen dies abgelehnt. Diese Entscheidungen vermögen aber nicht zu überzeugen. Sie verkennen, dass die Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, im Immissionsschutzrecht die Verbesserungsgenehmigung einzuführen, auch im Baurecht Wirkung entfalten. Auch das Baurecht soll einer Verbesserung der immissionsschutzrechtlichen Situation im Umfeld einer emitierenden Anlage nicht entgegenstehen. Landwirte sollten sich daher rechtlich beraten lassen, wenn sich diese Fragen in einem Genehmigungsverfahren für sie stellen.

Münster, 07.01.2015

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dipl.-Verwaltungswirt