Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

Rechtsinfo Archiv

Zurück

Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
Verkauf nicht belieferter Referenzmengen an der Börse zum 01.04. eines Jahres möglich!

Von den Hauptzollämtern und den Verkaufsstellen wird des Öfteren behauptet, Milch-Referenzmengen, die während eines gesamten Wirtschaftsjahres nicht beliefert worden sind, könnten zum 01.04. nicht über die Börse zum Verkauf angeboten werden.

Tatsächlich ist es so, dass die Verkaufsstellen eine Erklärung des Verkäufers nicht nur darüber verlangen, dass die angebotene Anlieferungs-Referenzmenge nicht bereits einem Einziehungsverfahren nach § 13 ZAV unterliegt sondern darüber hinaus, dass diese Menge auch einem solchen Verfahren nach § 13 ZAV nicht unterworfen werden wird, weil sie im gesamten Milchwirtschaftsjahr nicht beliefert wurde.

Die Forderung der Verkaufsstellen, dass der Verkäufer einer Referenzmenge eine solche Erklärung abgibt, hat keine Grundlage in der ZAV.

Eine Einziehung einer Referenzmenge kommt jedoch erst in Betracht, nachdem ein gesamtes Milchwirtschaftsjahr abgelaufen ist und der Käufer bis zum 45. Tag nach Ablauf des 12. Monatszeitraums dem Hauptzollamt dies mitgeteilt hat, siehe § 13 ZAV. Erst danach wird durch einen Bescheid des Hauptzollamts die Milch-Referenzmenge eingezogen, die jedoch bei Wiederaufnahme der Milcherzeugung auch wieder zugeteilt werden kann. Ist sie zum 01.04. verkauft worden, kommt die Einziehung nicht in Betracht.

Aus dieser rechtlichen Regelung ergibt sich, dass bei Abgabe eines Angebots, das bis zum 01.03. eines Jahres abgegeben sein muss, die entsprechende Referenzmenge jedenfalls einem Einziehungsverfahren nicht unterliegt, auch wenn sie im laufenden Milchwirtschaftsjahr nicht beliefert wurde. Diesem Verfahren unterliegt sie auch noch nicht am 01.04. des Jahres. Aus diesem Grund ist die von den Verkaufsstellen verlangte Erklärung rechtlich nicht vorgesehen, da diese Frage von den Verkaufsstellen gar nicht geprüft werden muss.

Entsprechend hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen auch im vergangenen Jahr die Verkaufsstelle des Landes Baden-Württemberg verpflichtet, eine solche Referenzmenge, die im Milchwirtschaftsjahr nicht beliefert worden war, zum Verkauf am 01.04. anzunehmen.

Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2003 dürfte inzwischen den Verkaufsstellen bekannt sein. Sind daher in widerrechtlicher Weise Verkaufsangebote am 01.04.2004 nicht zum Verkauf angenommen worden und entsteht dem Verkäufer hierdurch ein Schaden, könnten Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gegen die Verkaufsstellen geltend gemacht werden. Auf jeden Fall sollte gegen ablehnende Bescheide Widerspruch eingelegt werden.

Münster, 01.03.2004

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin