Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Schadensersatzverpflichtung des Pächters bei vorzeitiger Auflösung von Quotenpachtverträgen

Das Landgericht Osnabrück hat in einem Urteil vom 28.02.2005, Az. 1 O 1865/04, entschieden, dass der Pächter sich schadensersatzpflichtig macht, falls er die Milcherzeugung einstellt und hierdurch eine fristlose Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter provoziert.

Zu Grunde lag ein Landpachtvertrag mit einer darauf ruhenden Milch-Referenzmenge, der bis zum 31.03.2008 fest abgeschlossen war.

Im August 2002 stellte der Pächter jedoch die Milcherzeugung ein. Da er trotz Aufforderung durch die Verpächterin die Milcherzeugung nicht wieder aufnahm, wurde der Pachtvertrag fristlos gekündigt. Der Pachtvertrag über das Land wurde dann unter neuen Bedingungen fortgesetzt und die Milch-Referenzmenge von der Verpächterin zurückgenommen. Diese verkaufte die Milch-Referenzmenge über die Börse.

Bezüglich des hierdurch eingetretenen Verlustes hat die Verpächterin Schadensersatzansprüche gegen den Pächter geltend gemacht, die vom Landgericht Osnabrück auch zugesprochen worden sind.

Der Schaden wurde so berechnet, dass zunächst der Pachtausfall berechnet wurde, der bis zum Ende der Pachtzeit vom Pächter zu zahlen gewesen wäre. Von diesem Pachtausfall ist der Erlös aus dem Verkauf über die Börse abgezogen worden. Der Rest wurde als Schadensersatzbetrag zugesprochen.

Im Rahmen dieses Prozesses hat das Gericht dann weiterhin festgestellt, dass der Pächter verpflichtet ist, der Verpächterin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entsteht, dass sie die Milch-Referenzmenge am 01.04.2008 nicht mehr zur Verfügung hat und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Börse verkaufen kann. Dies heißt also, dass zum 01.04.2008 die Verpächterin den dann an der Börse zu erzielenden Börsenpreis als weiteren Schadensersatz vom Pächter verlangen kann.

Münster, 01.03.2005

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin