Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Grundstückverkehrsgesetz

Landwirte haben oft die Vorstellung, dass sie als Landwirte ein Vorkaufsrecht hätten, wenn landwirtschaftliche Grundstücke an Nichtlandwirte verkauft werden. Dem ist allerdings nicht so. Nach dem Grundstückverkehrsgesetz ist zwar der Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken an Nichtlandwirte gemäß § 8 Grundstückverkehrsgesetz genehmigungspflichtig. Die Genehmigung darf nach § 9 Grundstückverkehrsgesetz jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen versagt werden. Diese eng begrenzten Ausnahmefälle müssen sich an Art. 1 4 Grundgesetz messen lassen. Artikel 14 Grundgesetz garantiert die Eigentumsfreiheit.

Da ein Veräußerungsverbot zu den schwersten Eingriffen in die Eigentumsfreiheit gehört, müssen die Gründe, die eine Versagung der Genehmigung ermöglichen, schon sehr schwerwiegend sein. Grundsätzlich folgt nämlich aus Art. 14 das Recht eines jeden Grundstückseigentümers, sein Grundstück an einen beliebigen, ihm genehmen Käufer zu veräußern. Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts können sich lediglich aus dem Allgemeinwohl ergeben.

Für den Fall, dass ein erwerbswilliger Landwirt vorhanden ist, der das Grundstück ebenfalls erwerben möchte, darf die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 nur unter der Voraussetzung versagt werden, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde oder durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

Der praktisch häufigste Fall der Versagung ist die „ungesunde Verteilung des Grund und Bodens“. Was ist darunter zu verstehen?

Das Gesetz selbst gibt hierauf schon eine ungefähre Antwort, da es in § 9 Abs. 2 heißt, eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liege dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

Welche Ziele der Agrarstruktur zurzeit verfolgt werden, ergibt sich lediglich aus der Gesamtschau aller europäischen Verordnungen sowie der deutschen Agrargesetze und Verordnungen. Hier ist ein ständiger Wandel zu verzeichnen. Aus diesem Grunde ist die Beantwortung der Frage, was eine „gesunde Agrarstruktur“ ist, nur sehr schwer möglich.

So hat sich die Rechtsprechung in letzter Zeit dahingehend gewandelt, dass auch ein Nichtlandwirt möglicherweise zur Verbesserung der Agrarstruktur beitragen kann, wenn er beabsichtigt, den erworbenen Betrieb als Nebenerwerbslandwirt in Zukunft zu betreiben.

Aus der Sicht eines Vollerwerbslandwirts, der landwirtschaftliche Flächen in seiner Umgebung erwerben möchte, und der aus diesem Grunde die Versagung der Genehmigung für einen anderweitigen Verkauf herbeiführen möchte, ergeben sich folgende Voraussetzungen:

Der Vollerwerbslandwirt (möglicherweise auch Nebenerwerbslandwirt!) muss die streitigen Flächen dringend zur Aufstockung seines Betriebes benötigen, er muss zum Erwerb dieser Flächen bereit und auch in der Lage sein und einen leistungsfähigen Betrieb (gegebenenfalls auch Nebenerwerbsbetrieb!) bewirtschaften. Wichtig ist zudem der Nachweis, dass der vom Verkäufer verlangte Kaufpreis auch tatsächlich erbracht werden kann und der Landwirt bereit ist, denselben Kaufpreis zu zahlen.

Will ein Landwirt im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach § 8 bzw. § 9 Grundstückverkehrsgesetz sein Interesse gegenüber der Landwirtschaftskammer oder der sonst zuständigen Behörde bekunden, ist es ratsam, dass er alle diese Gründe schriftlich und mit Nachweisen versehen unverzüglich bei der Genehmigungsbehörde einreicht. Um mehr Zeit für die Darlegung der Gründe zu haben, wäre es zudem sinnvoll, bei der Genehmigungsbehörde auf Verlängerung des Genehmigungsverfahrens zu drängen.

Festzuhalten ist jedoch, dass sich aus einer eventuellen Versagung der Genehmigung des Verkaufs von landwirtschaftlichen Flächen an einen Nichtlandwirt noch kein automatisches Vorkaufsrecht für den interessierten Landwirt ergibt.

Münster, 01.05.2005

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin